Aktuelle Rechtsprechung
Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 -
Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.
Die Beklagte kündigte am 26. November 2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich ua., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.
Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin
Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat.
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Ansprüche beim Kauf eines durchgerosteten Oldtimers
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013, AZ: VIII ZR 172/12
Hält der Verkäufer eines Oldtimers im Kaufvertrag für den Käufer fest, dass das Fahrzeug über eine "positive Begutachtung nach § 12c StVZO (Oldtimer) im Original" verfügt, und stellt sich später heraus, dass das Fahrzeug aufgrund massiver Durchrostungen bereits im Kaufzeitpunkt nicht fahrbereit ist, so führt dies nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers.
Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Liebhaber klassischer Automobile kaufte von einer Autohändlerin eine alte Mercedes S-Klasse. Der PKW wurde dem Käufer im Dezember 2005 zu einem Kaufpreis von 17.900,00 € übergeben.
In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden "Verbindlichen Bestellung" war unter "Ausstattung" eine "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" zugesichert. Tatsächlich war eine solche positive Begutachtung zuvor vom TÜV durchgeführt worden. Mit einem solchen Gutachten konnte dem Mercedes die Zulassung als Oldtimer erteilt werden. Im September 2007 entdeckte der Käufer des 280 SE dann zufällig nicht fachgerecht reparierte Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern. Die Durchrostungen waren beim Kauf auf den ersten Blick nicht zu erkennen gewesen, weil sie sich unter einer ordentlichen Portion Unterbodenschutz verborgen hatten. Der Käufer machte darauf hin Gewährleistungsansprüche gegenüber der Autohändlerin geltend. Er verlangte von ihr die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten sowie Zinsen. Diese Kosten lagen erheblich über dem ursprünglichen Kaufpreis.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Er meint, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" in der bis zum 28.02.2007 geltenden Fassung eine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle. Die Vertragsparteien hätten dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befinde, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertige, so der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 40/2013 vom 13.03.2013. Der BGH führt wörtlich aus: " Es entspricht dem - für den Verkäufer erkennbaren ‑ Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der 'Oldtimerzulassung' rechtfertigt". Diesen Anforderungen hielt der klassische Mercedes nicht stand. Er war so durchgerostet, dass er nicht einmal fahrbereit war. Er hätte die Bescheinigung vom TÜV in diesem Zustand nie erhalten können. Der Käufer hat aber einen Anspruch darauf, dass er einen Gegenstand vom Verkäufer erwirbt, der in dem Zeitpunkt, in dem er ihn erhält, nicht mangelhaft ist. Hierfür bezahlt er schließlich den Kaufpreis. § 434 Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt daher, dass ein gekaufter Gegenstand eben dann Mängel hat, wenn er nicht die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Und der BGH sagt nun, dass es hier an einer solchen vereinbarten Beschaffenheit fehlte. Daher stünden dem Käufer des alten Mercedes Gewährleistungsansprüche zu. Da die Vorinstanz den Anspruch des Käufers noch zurückgewiesen hatte und deswegen keine Feststellungen zur Höhe des Schadens getroffen hatte, muss sie sich noch einmal mit dem Rechtsstreit befassen und die Schadenshöhe feststellen.
Der Käufer hätte auch den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären können und den Mercedes Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin zurückgeben können. Vermutlich war die alte S-Klasse aber ansonsten einfach zu schön...
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Matthias Lutz
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.
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Vorbehalt der Nachberechnung von Betriebskosten zulässig
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 264/12
Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist.
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