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K3S Rechtsanwälte Köppe, Straub, Staufer, Schwemmle und Kollegen

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Arbeitsrecht

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Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10 -

Nach § 109 Abs. 1 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Die Beklagte erteilte dem Arbeitnehmer folgendes Zeugnis:

„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte.

Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Kläger wandte sich gegen die Formulierung „kennen gelernt" und vertrat die Auffasssung, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

Die Revision des Klägers war vor dem BAG ohne Erfolg. Die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt", erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Weller

 
 

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Zugang der Kündigung eines Arbeitsvertrages

In einer gemeinsamen Wohnung lebende Ehegatten sind füreinander grundsätzlich Empfangsboten

BAG, Urt. v. 09.06.2011 - 6 AZR 687/09

Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung (hier: Kündigung des Arbeitsvertrages) grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird.

Dem Adressaten geht eine Willenserklärung allerdings nicht schon dann zu, wenn diese an einen Empfangsboten abgegeben wird, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote für die Übermittlungstätigkeit unter den gegebenen Umständen normalerweise benötigt.

Konsequenz für die Praxis:

Es ist im Einzelfall zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt unter normalen Umständen mit einer Übergabe an den Betroffenen zu rechnen ist. Die tatsächliche Übergabe an den Empfangsboten ist hierbei nicht entscheidend.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Weller

 

 
 

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Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung"

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -

Ein Arbeitnehmer kann ohne Sachgrund zwei Jahre befristet beschäftigt werden, wenn dessen frühere Anstellung im gleichen Betrieb länger als drei Jahre zurückliegt.

Weiterlesen: Befristung von Arbeitsverhältnissen

 
 

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Pauschale Überstundenabgeltungen sind unwirksam !

BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09

Viele Arbeitsverträge enthalten eine Abrede nach denen mit dem Gehalt alle Überstunden abgegolten sein sollen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09 eine solche Bestimmung für unwirksam erklärt. Die Pauschalabgeltung von Überstunden sei mangels hinreichender Transparenz ungültig.

Weiterlesen: Pauschale Überstundenabgeltung unwirksam

 
 

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Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010 - 5 AZR 700/09 -

Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der 3- Wochenfrist nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedarf die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen" Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

Weiterlesen: Klagfrist bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

 
 

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