Bau- und Architektenrecht
Fertigstellungstermine am besten vertraglich festschreiben
Terminverzögerungen gehören zu den typischen Ursachen für Streitigkeiten am Bau. Die lassen sich vermeiden, wenn Fristen und Termine bereits im Bauvertrag konkret geregelt werden. Ärger ist dagegen programmiert, wenn im Bauvertrag keine Terminvereinbarungen enthalten sind.
Ein Vertrag ist selbstverständlich auch ohne entsprechende Fristen und Terminvereinbarung
im Grundsatz wirksam. Weil aber unklar ist, wann der Unternehmer die Arbeiten aufnehmen
und fertigstellen muss, kommt es hier regelmäßig zu Auseinandersetzungen. Der Bauherr hat ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, den Bau möglichst schnell zu übernehmen: Der Investor will mit seiner Kapitalanlage endlich Einkünfte erzielen. Der private Bauherr steht meist unter Zeitdruck, weil er die Mietwohnung gekündigt hat oder ihm sogar die Räumung droht.
Aber auch wenn im Bauvertrag keine Fristen zur Arbeitsaufnahme und zur Fertigstellung
genannt werden, liegt es nicht im Ermessen des Auftragnehmers, wann er mit der Ausführung beginnt beziehungsweise den Bau fertigstellt. Solche Termine ergeben sich nämlich aus den so genannten Umständen. Diese werden zum Beispiel bestimmt durch den Vertragswortlaut, oder durch den Inhalt eines Verkaufsprospekts oder durch die wirtschaftliche Bedeutung einer fristgemäßen Fertigstellung für den Bauherrn.
Der Auftragnehmer muss grundsätzlich nach Vertragsschluss relativ zügig mit dem Bau
beginnen und ihn auch in angemessener Zeit zu Ende zu bringen. Im Streitfall trägt der
Auftragnehmer sogar die Beweislast und muss belegen können, dass die angemessene
Herstellungs- beziehungsweise Fertigstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, beziehungs- weise, dass er aufgrund besonderer Umstände bestimmte Arbeiten erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigen konnte.
Verstreicht der angemessene Zeitrahmen, ohne dass der Bau fertiggestellt wird, hat der
Bauherr verschiedene Möglichkeiten, sich zu wehren. Er kann, je nach Lage der Dinge,
entweder Fristen und Nachfristen setzen, den Vertrag kündigen oder den Auftragnehmer auf
Schadenersatz verklagen.
Auch wenn der Auftragnehmer einen Bauvertrag ohne verbindliche Termine und Fristen in angemessener Zeit erfüllen muss, ist es doch wesentlich einfacher für alle Beteiligten, wenn Herstellungsbeginn und Fertigstellung im Vertrag exakt terminiert werden. Dann weiß jede Partei, worauf sie sich einstellen muss. Konkrete Verträge vermeiden unnötige Streitigkeiten.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Olaf Köppe
Skonto auch bei Einbehalt von Werklohn zulässig
Skontovereinbarungen sind im Bauwesen üblich, müssen aber vorab eindeutig vereinbart werden. Wenn Skonto vereinbart wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen hierzu enthalten sind, so muss beispielsweise daraus genau hervorgehen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Fristen und von welchen Zahlungen Skonto in Abzug gebracht werden kann. Üblicherweise beginnt die Skontofrist nach dem Eingang einer prüffähigen Rechnung beim Auftraggeber.
Relevant ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto des Auftragnehmers soweit
nichts Anderweitiges vereinbart ist. Skonto abziehen darf ein Bauherr auch dann, wenn er
aus berechtigten Gründen einen Teil des Werklohnes einbehält. Vorausgesetzt natürlich,
er überweist den skontierten Restbetrag dann innerhalb der Skontofrist auf das Empfängerkonto. Selbst wenn sich im Nachhinein noch herausstellt, dass der Einbehalt geringfügig überhöht war, bleibt es beim Skontoabzug.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Olaf Köppe
Angebote vor Abgabe auf Vollständigkeit prüfen
Unvollständige Angebote bei der Auftragsvergabe führen immer wieder zu Auseinandersetzungen.Dabei ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Unterlagen nachzureichen, unter anderen nicht.
Mängelrüge auch nach Kündigung des Bauvertrages
Bauherren, die einen Mangel rügen, sollten bedenken: Es ist nicht nur die Pflicht des Unternehmers, sondern sogar sein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen.
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Rechte des Käufers bei mangelhafter Kaufsache
In der Rechtsprechung war umstritten, welche Rechte einem Käufer zustehen, der eine mangelhafte Kaufsache erworben hat:
Kann er nur die sich aus dem Gesetz, § 439 Abs.1 BGB, ergebenden Ansprüche, also die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Nachbesserung der mangelhaften Sache vom Verkäufer fordern, oder stehen ihm darüber hinaus, wenn er die gekaufte Sache, beispielsweise das Parkett, bereits verlegt hatte, weitere Ansprüche zu, so der Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und der Kosten für den Einbau der mangelfreien Sache?
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