§ 6 Abs. 2 HOAI ist unwirksam

Seit Einführung des § 6 Abs. 2 in der Neufassung der HOAI aus dem Jahre 2009 war streitig, ob diese Regelung wirksam ist, nicht ein Verstoß ist gegen das Verbot, ohne Vorliegen triftiger Gründe die Mindestsätze zu unterschreiten bzw. die Höchstsätze zu überschreiten.

Es war zudem unklar, wann eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden kann.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014, VII ZR 64/13) dahingehend entschieden, dass der Verordnungsgebern, indem er § 6 Abs. 2 HOAI/2009 in die HOAI eingefügt hat, gegen die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 § 1 Abs. 2 Satz 1 MRVG und § 2 Abs. 2 Satz 1 MRVG verstoßen hat, gegen die darin enthaltene Vorgabe, Mindest- und Höchstsätze für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Honorarordnung verbindlich festzulegen.

§ 6 Abs. 2 der HOAI 2009, so die zutreffende Begründung des BGH, gibt den Parteien die Möglichkeit, das Honorar auf der Grundlage einer einvernehmlichen Festlegung der Baukosten unterhalb der Mindestsätze oder oberhalb der Höchstsätze zu vereinbaren, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Abweichung von diesen Sätzen zulässig ist.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass auch § 6 Abs. 3 in der HOAI/2013, der inhaltlich identisch ist mit § 6 Abs. 2 HOAI/2009, unwirksam ist.