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Neues Erbrecht ab 01.01.2010

Seit dem 01.01.2010 gilt ein neues Erbrecht. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend kurz zusammengefasst.


1. Modernisierung des Pflichtteilserziehungsgründe:


Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Mit der Reform sollte der Testierfreiheit des Erblassers stark Rechnung getragen werden, die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden daher überarbeitet und vereinheitlicht, in dem sie nunmehr für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Zukünftig werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, so zum Beispiel auch Stief-und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Der Entziehungsgrund des " ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Statt dessen berechtigt zukünftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.


2. Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe


Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder aus einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft veräußern, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Die im Gesetz vorgesehene Stundungsregelung war jedoch eng ausgestaltet und nur den pflichtteilsberechtigten Erben zugänglich. Mit der Reform wird die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich.


3. Gleitende Ausschlußfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch


Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Bislang wurden Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Die Neuregelung sieht jetzt vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. So wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung miteinbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.


4. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich


Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhten Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistung auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.


5. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen


Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von dreißig Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist.


Mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Myriam Güntert