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Haftung für Abofalle

Das AG Mainz hat in seinen Urteil von 02.03.2011, (Az. 89 C 284/10) festgestellt, dass der Betreiber einer Abofalle für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten, die einem Betroffenen zur Abwehr der vom Abofallenbetreiber unberechtigter Weise geltend gemachter Forderungen entstehen, haftet.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Erath