Geltung des Samstags als Werktag?
Bundesgerichtshof Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09
Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Bezahlung des monatlich fälligen Mietzinses entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB sowie entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist. bestimmt § 556 b Abs. 1 BGB, dass der Mietzins zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag des vereinbarten Bemessungszeitraums, zu entrichten ist.
Der BGH hatte mit Urteil vom 27.05.2005, VIII ZR 206/04, entschieden, dass bei der Einhaltung der Kündigungsfrist, eine Kündigung ist bis zum dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats auszusprechen, der Samstag als Werktag zähle.
Nicht so im Zusammenhang mit Mietzinszahlungen.
Dem Mieter wird für Mietzahlungen eine Karenzzeit von drei Werktagen eingeräumt.
Nachdem die Bankgeschäftstage jedoch lediglich die Tage von Montag bis Freitag sind, hat der BGH entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag zu zählen hat.
Der BGH hat auch kein Problem darin gesehen, den Samstag einmal als Werktag zählen zu lassen, und einmal nicht.
Wichtig für Vermieter ist jedoch, dass sie wissen, wann der Samstag als Werktag zählt und wann dies nicht der Fall ist.
Bei einer fristgerechte Kündigung wegen Eigenbedarfs beispielsweise muss der Samstag als Werktag mitgerechnet werden, wenn es um die Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung geht, nicht.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Tina Lichtenberger
