Versicherungsrecht
Verkehrsunfälle sind sowohl der Haftpflichtversicherung als auch der eigenen Kaskoversicherung unverzüglich zu melden
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.02.2010, Aktenzeichen 12 U 175/09
Herr S. hatte einen, wie er glaubte, vollkommen unverschuldeten Verkehrsunfall. Er forderte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Diese weigert sich jedoch, den Schaden zu regulieren. Herr S. konnte die Schuld des Unfallgegners nicht beweisen. Er wendet sich daher - nach 22 Monaten - an seine eigene Kaskoversicherung und macht seinen Fahrzeugschaden dort geltend. Seine Kaskoversicherung teilt Herrn S. jedoch mit, er habe den Schaden nicht innerhalb der im Versicherungsvertrag vereinbarten Frist gemeldet, obwohl er diese Frist gekannt habe.
Zu Recht, hat jüngst das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Versicherungsnehmer muss einen eingetretenen Schaden innerhalb der im Versicherungsvertrag gesetzten Frist auch der eigenen Kaskoversicherung melden.
Dies gelte auch dann, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt gar nicht beabsichtige, die Kaskoversicherung überhaupt in Anspruch nehmen zu wollen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe begründet seine Auffassung damit, die Versicherung müsse zumindest die Möglichkeit haben, sich möglichst schnell in die Schadensermittlungen und -verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen (z. B. durch die Beauftragung von Sachverständigen).
Eine solche Leistungsfreiheit besteht jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt hat. Handelte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig, darf die Versicherung ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Oberlandesgericht hat in dem Verhalten des Versicherungsnehmers, der die Frist kannte und den Schadenfall , zumindest eine solche grobe Fahrlässigkeit gesehen.
Die Versicherung muss den Kaskoschaden nur dann ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang des Leistungspflicht ursächlich war. Insbesondere nach einem langen Zeitablauf zwischen wird sich dieser Nachweis jedoch kaum führen lassen. Außerdem muß die Versicherung selbst dann, wenn der Nachweis gelingen sollte, nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer arglistig handelte.
Praxistipp:
Wenn es gekracht hat, schauen Sie in Ihrem Versicherungsvertrag nach, innerhalb welchen Zeitraums der Unfall der Kaskoversicherung zu melden ist. Sie finden diesen Punkt meist unter dem Stichwort "Obliegenheiten des Versicherungsnehmers". Häufig verwenden die Versicherungen die Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflicht - AKB). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser AKB ist der Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich der Versicherung anzuzeigen. Hat sich der Unfall also an einem Montag ereignet, muss die Schadenmeldung bis spätestens am darauffolgenden Montag bei Ihrer Versicherung eingegangen sein.
Wichtig: Melden Sie den Schaden Ihrer Kaskoversicherung auch dann, wenn Sie sich völlig im Recht fühlen. Nur so sind Sie auf der sicheren Seite und vermeiden möglichen Ärger mit Ihrer eigenen Kaskoversicherung bei der Regulierung. Die Kaskoversicherung wird nach Eingang der Schadenmeldung zwar möglicherweise (vorläufig) eine Rückstufung vornehmen, dieser aber wieder zurücknehmen, wenn die Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen wird.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Matthias Lutz
Verkehrssicherungspflicht und Schadensersatzansprüche bei Schlaglöchern
OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009 - 4 U 185/09 -
Das OLG Saarbrücken hatte sich mit dem Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugführers, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch in einer Ortsdurchgangsstraße beschädigt wurde, zu beschäftigen.
