Seit dem 01.10.2016 darf in vorformulierten Arbeitsverträgen für Erklärungen, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben hat, keine strengere Form als die Textform gefordert werden.

Diese Neuregelung wirkt sich auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen aus, da in Arbeitsverträgen oft die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehen ist.

Entsprechend der Neuregelung kann künftig in AGB für Mitteilungen oder Erklärungen, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben hat, nur noch die schwächere Textform, z. B. per Fax oder Email etc. verlangt werden.

Wird eine strengere Form, als die Textform, also die Schriftform, verlangt und ist dies weder gesetzlich noch tarifvertraglich vorgeschrieben, verstößt die entsprechende Klausel in Arbeitsverträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden, gegen § 309 Nr. 13 BGB und ist damit unwirksam.

Besonders Arbeitsverträge ohne Tarifbezug enthalten oft unwirksame Klauseln zur Ausschlussfrist und sollten daher beim Abschluss von Neuverträgen in aktualisierter Form verwendet werden.

Auch im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz bzw. dem Arbeitnehmerentsendegesetz sind seit Geltung des Mindestlohngesetzes verwendete Ausschlussfristen oft unwirksam, da diese keine diesbezüglichen Einschränkungen enthalten.

Unabhängig davon, ob der Mitarbeiter den Mindestlohn erhält oder den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes unterfällt, kann sich der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dann nicht auf die Ausschlussfrist berufen.

Entsprechende Arbeitsverträge sollten daher unbedingt entsprechend angepasst werden, wobei ich sie gerne unterstütze.