Bei dem Verkauf eines Unternehmens wird zwischen einem share- und einem asset-deal unterschieden.

Share-deal

Bei einem share-deal handelt es sich um einen Erwerb von Beteiligungen. Wenn das Unternehmen eine Gesellschaft (GmbH, AG usw.) ist, werden Gesellschaftsanteile erworben. Beispielsweise ändert sich, sofern es sich um eine Gesellschaft handelt, die Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile. Das Unternehmen bleibt somit identisch, es wechselt lediglich dessen Inhaber ganz oder teilweise.

Bei solch einem Kauf handelt es sich um einen Rechtskauf. Es sind demnach auch die Kaufgewährleistungsrechte des BGBs wie Nachbesserung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, anwendbar.

Auch bei Personengesellschaften (OHG, KG) ist ein solcher Kauf möglich. Hierfür ist aber die Zustimmung der anderen Gesellschafter nötig und es gilt die Haftungsrisiken des §25 HGB zu beachten, da es sich um eine Firmenfortführung handelt.

Asset-Deal

Bei dieser Form des Verkaufs werden einzelne Sachen, Rechte und sonstige Wirtschaftsgüter verkauft. Es kann mit Erwerb einer Gesellschaft auch ein Handelsgewerbe erworben werden.
Sollte eine Firmenfortführung erfolgen, so ist die Firma zwingend zu ändern. Unter dem Begriff „Firma“ ist entgegen der landläufigen Meinung nicht das Unternehmen, sondern lediglich der Name des Unternehmens zu verstehen.
Bei dieser Art muss es demnach nicht zwingend eine Firmenfortführung sein. Sollte diese aber vorliegen, so handelt es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Der Verkäufer haftet gesetzlich nach der Fortführung noch 5 Jahre und der Erwerber unbegrenzt. Das Haftungsrisiko des Verkäufers kann man aber durch die richtige Vertragsgestaltung erheblich minimieren.

Sollten Sie hierzu Fragen haben und beispielsweise solch eine Übertragung planen, so bin ich gerne Ihr Ansprechpartner.