Am 07.11.2014 hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine Kündigung des Vertrages mit dem Telekommunikationsunternehmen wirksam ist, wenn das Internet zu langsam ist.

Zwischen den Parteien wurde ein Vertrag geschlossen, zu dem auch folgende AGB Formulierung gehört:

„bis zu 18 Mbit/s bzw. die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite zur Verfügung gestellt werden müssen“

Diese hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Der klagende Kunde konnte nämlich nachweisen, dass nie mehr als 30 % der Bandbreite zur Verfügung gestanden haben. Demzufolge kann kein vernünftiger durchschnittlicher Empfänger dazu kommen, dass auch ein dauerhaftes Angebot von bloß rund 30 % der vertraglichen Leistung entspricht. Zwar folgt aus der Klausel nicht, dass die 18 Mbit/s vertraglich geschuldet sind, bei entsprechender Auslegung ist aber eine Leistung geschuldet, die zumindest zeitweise zweistellige Werte erreicht.
In solch einem Fall steht dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. (AG München Az.: 223 c 20760/14)