Das Landgericht Berlin (LG Berlin Az. 67 T 29/15) hat kürzlich entschieden, dass ein Vermieter den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen darf, wenn der Mieter in der Wohnung über das Internetportal airbnb an Touristen vermietet und trotz Abmahnung davon nicht ablässt.
Dies geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 zurück (BGH VIII ZR 210/13). Darin wurde entschieden, dass selbst wenn der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, dieser nicht automatisch davon ausgehen darf, die Wohnungen auch an Touristen weitervermieten zu dürfen.
Dem Urteil stand folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte war Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin. Im Jahre 2008 bat der Mieter seinen Vermieter um Erlaubnis zur Untervermietung, da er die Wohnung nur sporadisch besuche. Der Vermieter stimmte der Untervermietung zu und erhob einen Untermieterzuschlag i.H.v. 13 EUR monatlich. Ab Mai 2011 bot der Beklagte die Wohnung zu tageweisen Anmietung von bis zu 4 Personen an. Hierfür stellte er Bilder ins Internet und hob die touristischen Vorzüge der Umgebung hervor. Der Vermieter beanstandete diese Art der Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter ab. Der Mieter erwiderte, dass dies von der Untermieterlaubnis gedeckt sei und vermietete weiterhin die Mieträumlichkeiten an Touristen. Daraufhin wurde der Mieter fristlos gekündigt.
Der Mieter ist nicht berechtigt, die Wohnung tagesweise an Touristen zu überlassen. Die Untervermietung einer Wohnung findet in der Art und Weise üblicherweise statt, dass der Mieter die Räumlichkeiten oder einen Teil davon einem Dritten für eine gewisse Dauer überlässt. Davon unterscheidet sich die Überlassung einer Wohnung an Touristen grundlegend. Bei einer tagesweisen Vermietung kann in keinem Fall von einer gewissen Dauer gesprochen werden. Für die Vermietung an Touristen bedarf es demnach einer ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters.