Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 606/08 -

Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.

Die Frage, welche Rechte ein Käufer hat, wenn die von ihm erworbene Sache, die er in sein Haus einbaut, sich als mangelhaft herausstellt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr endgültig entschieden. Um was geht es in derartigen Fällen? Ein Kunde, sei es ein Unternehmer, sei es ein Verbraucher, erwirbt Baumaterialien, die er in ein Haus oder eine Wohnung einbaut. Anschließend stellt sich heraus, dass die Materialien, beispielsweise das Parkett, mangelhaft sind und ausgebaut werden müssen. Für den Käufer stellt sich nun die Frage, welche Rechte er gegenüber dem Verkäufer hat.