Ab dem 01.12.2020 treten neue Regelungen im Wohnungseigentumsrecht in Kraft, die deutliche Veränderungen mit sich bringen.

Im Wesentlichen sieht die WEG-Reform Änderungen vor, die aufgrund der Vielzahl im Folgenden nur zum Teil und kurz dargestellt werden:

Sanierung und Modernisierung werden vereinfacht:
Jeder Wohnungseigentümer soll einen Anspruch darauf bekommen, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau sowie Maßnahmen zum Einbruchsschutz zu gestatten.

Vereinfachte bauliche Veränderungen:
Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen sollen künftig mit einfacher Mehrheit möglich sein, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt.

Befugnisse des Verwalters werden erweitert:
Der Verwalter kann zum Beispiel ohne Beschlussfassung in eigener Verantwortung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen.

Flexibilisierung von Eigentümerversammlungen:
Die Eigentümer sollen beispielsweise eine Beschlusskompetenz erhalten, Eigentümern zu ermöglichen, online an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.
Die Eigentümerversammlung soll künftig unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer bzw. Miteigentumsanteile beschlussfähig sein.
Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen soll von zwei auf drei Wochen verlängert werden.

Freiere Entscheidung über Kostentragung:
Die Wohnungseigentümer sollen künftig umfassender über die Kostenverteilung beschließen können. Derzeit beschränkt sich die Befugnis auf die Kostenverteilung für Maßnahmen im Einzelfall und erfordert eine qualifizierte Mehrheit. Die Eigentümer können künftig mit einfacher Stimmenmehrheit und nicht unabhängig vom Einzelfall über die Verteilung der Kosten oder bestimmter Kostenarten beschließen.

Gegenstand und Inhalt der Jahresabrechnung:
Die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung soll sich künftig auf die Abrechnungsspitze beschränken; das Rechenwerk selbst soll nicht mehr Beschlussgegenstand sein.

Die vorgehenden Darstellungen sind nicht abschließend.
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