Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. (BGH, Beschluss vom 27.04.2021, VIII ZB 44/20)

Die Vermieterin hatte gegenüber den Mietern angekündigt Baumaßnahmen am Mietobjekt durchzuführen. Dazu forderte die Vermieterin die Mieter unter Fristsetzung auf, die angekündigten Baumaßnahmen zu dulden. Nach Ablauf der gesetzten Frist reichte die Vermieterin Klage auf Duldung der angekündigten Maßnahmen ein. Kurz nach Zustellung der Klage übersandten die Mieter die Duldungserklärung, sodass die Vermieterin den Rechtsstreit für erledigt erklärte.

Das Amtsgericht musste über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden und legte der Vermieterin die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Vermieterin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, die erfolglos war, sodass der Bundesgerichtshof mit der Sache befasst wurde.

Dreh- und Angelpunkt war, ob die Mieter Anlass zur Klageerhebung gegeben hatten. Denn wenn sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hatten und den Klageanspruch sofort nach Zustellung der Klage bzw. umgehend nach Fälligkeit erfüllt hatten, müsste richtigerweise die Vermieterin die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht vertreten, dass die Bejahung eines Klageanlasses dann gegeben wäre, wenn die Vermieterin die Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an die Ankündigung (erneut) vergeblich zur Abgabe einer Duldungserklärung aufgefordert hätte. Im vorliegenden Fall hätte es also einer nochmaligen Aufforderung bedurft, die nicht erfolgt war.

Angesichts dessen hatte die Vermieterin keinen Erfolg vor dem BGH und musste die Kosten des Rechtsstreits tragen.