OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.11.2009 - 4 U 185/09

Das OLG Saarbrücken hatte sich mit dem Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugführers, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch in einer Ortsdurchgangsstraße beschädigt wurde, zu beschäftigen.

Das OLG Saarbrücken hatte sich mit dem Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugführers, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch in einer Ortsdurchgangsstraße beschädigt wurde, zu beschäftigen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte hierbei fest, dass die Nichtbeseitigung eines tiefen Schlagloches in einer Ortsdurchgangsstraße jedenfalls dann eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die dem Träger der Straßenbaulast obliegt, darstellt, wenn sich der Schadensbereich über eine nicht unerhebliche Fläche erstreckt und im Scheitelpunkt einer abschüssig verlaufenden Kurve liegt.

Es ist, so das OLG Saarbrücken in dem genannten Urteil, Sache des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Das Schlagloch in dem zu entscheidenden Fall stellte für sich betrachtet einen verkehrsunsicheren Zustand dar, da die besagte Stelle nicht nur unerheblich vertieft war. Dementsprechend konnte der geschädigte Fahrzeughalter Schadensersatzansprüche gegen die Behörde, der die Straßenbaulast oblag, geltend machen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in dem zitierten Urteil ferner festgestellt, dass die zuständige Behörde ihrer Versicherungspflicht nicht schon dadurch genüge geleistet hat, dass sie, anstatt die Schadensstelle auf zumutbare Weise zu beseitigen, in einer Entfernung von mehr als 400 m zur Schadensstelle durch Aufstellen von Verkehrsschildern vor dem Vorhandensein von Straßenschäden gewarnt hat, da das Aufstellen von Warnschildern nicht geeignet ist, den verkehrssicheren Zustand einer Straße zu gewährleisten, da insbesondere das Interesse des fließenden Verkehrs in die Abwägung zwischen der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht und der Durchführung zumutbarer und wirtschaftlich gebotener Maßnahmen einzubeziehen ist.