Verkehrsrecht
Reparatur- oder Totalschadensfall richtet sich nach den Brutto-Werten
Urteil des BGH vom 03.03.2009 - VI ZR 100/08
Bei der Berechnung des vom Sachverständigen kalkulierten Kraftfahrzeugschadens richtet sich die Frage, ob ein Totalschaden oder ein Reparaturfall vorliegt, nach der Gegenüberstellung der Brutto-Reparaturkosten und des Brutto-Wiederbeschaffungswerts.
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