Schon zu Lebzeiten ist es wichtig zu wissen, wie man seinen letzten Willen so gestaltet, dass ein Testament oder Erbvertrag wirklich das wiedergibt, was man sich vorstellt. Anwaltliche Unterstützung ist hier oft Gold wert! Professionelle Unterstützung im Erbrecht ist aber auch und gerade für Erben wichtig, die nach einem Todesfall erfahren wollen, ob und in welchem Umfang sie geerbt haben oder für Erben, die Unterstützung bei der Erbauseinandersetzung (Erbengemeinschaft) benötigen.

Deswegen beraten wir Sie in allen Fragen zum Erbrecht – fachlich versiert, mit viel praktischer Erfahrung und immer mit dem richtigen Augenmaß. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich Erbrecht, kümmern wir uns gerne um eine Kostendeckungszusage, damit diese Versicherung unsere Kosten etc. übernimmt.

Unsere Tätigkeitsbereiche im Erbrecht:

  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten bei Erbstreitigkeiten
  • Betreuung bei Nachlassauseinandersetzungen
  • Gestaltung von letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbvertrag) zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten und Verminderung von Pflichtteilsansprüchen
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Beratung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Gestaltung von Übergabeverträgen – lebzeitige Übertragung von Vermögen, Unternehmensnachfolgeplanung)
  • Nachfolgelösungen unter Einbindung von Stiftungen
  • Betreuung in Erbfällen mit internationalem Bezug (internationales Erbrecht)
  • Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Verwaltung von Familienvermögen

 

Weitere Informationen zum Thema Erbrecht

Hinterlässt ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung – also z. B. kein Testament oder keinen Erbvertrag – regelt das gesetzliche Erbrecht den Nachlass des Verstorbenen. Die Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieses gesetzliche Erbrecht ernennt in erster Linie seine Abkömmlinge (leibliche Kinder, adoptierte Kinder), seinen Ehegatten / Lebenspartner bzw. Eltern und ggfs. Geschwister zu gesetzlichen Erben.

Wenn Sie wissen wollen, wie im Falle Ihres Todes die erbrechtliche Lage nach dem Gesetz aussehen würde oder Sie wissen wollen was passiert, wenn Ihre Eltern keine letztwillige Verfügung getroffen haben, sprechen Sie uns gerne an. Sprechen Sie uns auch gerne an, wenn Sie wissen wollen, was das Erbrecht z. B. im Falle des Todes Ihres Ehepartners oder Lebenspartners für Auswirkungen auf Sie hat. Wir erklären Ihnen ausführlich und umfassend, welche gesetzlichen Rechte und Ansprüche Sie nach einem Erbfall haben oder wie die gesetzliche Erbfolge aussehen würde, wenn Sie (plötzlich) versterben.

Die gesetzliche Erbfolge ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Sie dient vielmehr dazu, für Rechtsklarheit zu sorgen, wenn eine Person keine letztwillige Verfügung hinterlässt. In Deutschland gilt nämlich Testierfreiheit: Jedermann kann beispielsweise mit einem Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge ändern. So kann man als Erblasser seinen Nachlass genauso regeln, wie man es sich wünscht – z. B. in einem Testament (Einzeltestament, Ehegattentestament / Berliner Testament – für Ehepartner und Lebenspartner!) oder in einem Erbvertrag.

Damit Sie Ihrem Letzten Willen mit einem Testament oder Erbvertrag den Inhalt geben können, den Sie sich vorstellen, beraten wir Sie gerne über Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen Erbrecht, z. B. auch darüber, wie eine Vorerbschaft / Nacherbschaft geregelt werden kann, ob und eine Enterbung möglich ist oder wie Sie ein Vermächtnis anordnen können. Dabei klären wir Sie natürlich auch darüber auf, wie Sie Ihren letzten Willen gestalten müssen, damit er wirksam niedergelegt ist (eigenhändiges Testament, notarielles Testament etc.) und Gerichte an ihn gebunden sind.

In letztwilligen Verfügungen kann man vieles regeln. Auch eine „Enterbung“ kann man mit einer Verfügung von Todes wegen – also mit einem Testament oder in einem Erbvertrag – durchaus anordnen. Eine vollständige Enterbung ist aber im deutschen Erbrecht nur in sehr seltenen Fällen möglich. Denn wer z. B. als Kind oder Ehepartner des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht hat, dem steht auch im Falle einer Enterbung etwas zu: der Pflichtteil bzw. der Pflichtteilsanspruch. Die Höhe des Pflichtteilanspruches beträgt dabei immerhin die Hälfte von dem Wert, der der Person nach dem gesetzlichen Erbrecht als Erbe zustehen würde. Letztlich führt nur eine ausdrückliche Entziehung des Pflichtteils wirklich dazu, dass die betroffene Person gar nicht am Nachlass Teil hat, also „enterbt“ ist im umgangssprachlichen Sinne.

Damit Sie zu Ihrem Recht kommen, wenn es um den Pflichtteil geht, beraten wir Sie gerne zu allen Fragen rund um den Pflichtteil. Und natürlich unterstützen wir Sie, Ihren Pflichtteilsanspruch gegen Erben geltend zu machen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Lässt sich der Gang vor Gericht nicht vermeiden, vertreten wir Sie selbstverständlich auch mit Nachdruck vor Gericht.