Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach der gesamte digitale Nachlass vererblich ist und auf die Erben übergeht, hat nunmehr das Landgericht Münster entschieden, dass Miterben das Recht gegenüber einem Internetanbieter zusteht, Zugang zu einem in einer iCloud abrufbaren Benutzerkonto des Erblassers zu erhalten.

k3s cloud accountVor dem Landgericht Münster wurde ein Internetanbieter dazu verurteilt, der Erbengemeinschaft des Erblassers den Kontozugang zu einem Nutzerkonto uneingeschränkt und vorbehaltlos einzuräumen.
Hintergrund ist, dass der Verstorbene einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem Benutzerkonto mit einem Anbieter abgeschlossen hatte. Dieses Nutzerkonto war in einer iCloud für ihn angelegt und dort abrufbar. In dem zwischen dem Internetanbieter und dem Verstorbenen geschlossenen Nutzungsvertrag wurde als anwendbares Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Nutzers vereinbart, so dass im vorliegenden Rechtsstreit deutsches Recht anwendbar war. Der Verstorbene hatte das eingerichtete Konto vertragsgemäß genutzt. Nach dem Tod des Erblassers verweigerte der Anbieter seinen Erben den Zugang zu diesem Nutzerkonto.
Das Landgericht Münster hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass im Nutzervertrag wirksam vereinbart werden konnte, dass deutsches Recht als Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zur Anwendung kommt. Ferner entschied das Gericht, dass der Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers nach § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession vererblich ist, so dass den Erben der Zugang gewährt werden muss. Das Gericht stellte fest, dass weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte wie das Fernmeldegeheimnis bzw. das Datenschutzrecht dem Anspruch entgegenstehen.

In diesem Versäumnisurteil vom 16.04.2019 folgte das Landgericht Münster der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der entschieden hatte, dass der gesamte digitale Nachlass einschließlich der Nutzungsverträge mit einem sozialen Netzwerk, hier Facebook vererblich ist und auf die Erben übergeht.

Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass neben dem anwendbaren Recht auch die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Nutzers vereinbart worden war. Ob die Internetanbieter künftig weiterhin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen als örtlichen und internationalen Gerichtsstand den Wohnsitz des Nutzers vorgeben, darf aufgrund dieser Entscheidung des Landgerichts Münster und der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs bezweifelt werden, nachdem die Internetanbieter jedenfalls nach deutschem Recht voraussichtlich eher zum Zugang zum Nutzerkonto verurteilt werden als nach eventuell anzuwendenden ausländischen Rechtsordnungen, die ebenfalls vereinbart werden könnten. Es bleibt abzuwarten, ob die Internetanbieter künftig ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen bzw. abändern werden.