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Köppe, Straub, Staufer, Schwemmle und Kollegen

K3S Rechtsanwälte

K3S Rechtsanwälte Köppe, Straub, Staufer, Schwemmle und Kollegen wurde im Jahr 1977 gegründet.

17 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bearbeiten alle gängigen Rechtsgebiete qualifiziert und effizient.

Der Erfolg unserer Anwaltskanzlei ist eng mit der Qualifikation, Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen verbunden.

Mit Kanzleien in Filderstadt, Ostfildern und Reutlingen sind wir für unsere Mandanten problemlos erreichbar.

 

Aktuelles

Der Fertigstellungstermin für die geschuldete Bauleistung ist verstrichen, der Bauträger macht trotz Mahnungen keine Anstalten, noch fehlende Leistungen zu erbringen. Welche rechtliche Möglichkeit besteht für die Erwerber, den Bauträger zu zwingen, die restlichen Arbeiten auszuführen?

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Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

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Im Zusammenhang mit Mängeln des Bauwerks, die mehrere Jahre nach der Abnahme einer Bauwerkleistung erkennbar geworden und gegenüber dem Auftragnehmer gerügt worden sind, hat dieser in nicht wenigen Fällen sich darauf berufen, der Auftraggeber müsse unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ sich an den Kosten, die durch die Mangelbeseitigung entstehen, beteiligen, da durch die Mangelbeseitigung sich die Lebensdauer der mangelhaften Leistungen verlängern werde. Dies war von besonderer Bedeutung bei solchen Mängeln, deren Verjährung, aus welchen Gründen auch immer, gehemmt bzw. unterbrochen war, und die nach 10 und mehr Jahren erst festgestellt worden sind. Der Auftraggeber war in derartigen Fällen unter Umständen gezwungen, sich in nicht unerheblichem Umfang an den Nacherfüllungsleistungen zu beteiligen. Teilweise hat dies dazu geführt, dass zwar der Auftragnehmer zweifellos einen Mangel verursacht hat, jedoch sich für ihn hieraus kein Nachteil ergeben hat, da nach Auffassung des Gerichts unter dem Aspekt „neu für alt“ kein Anspruch auf für den Auftraggeber kostenlose Nacherfüllung mehr gegeben war.

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Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gehalten, sich auf eine Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben. Allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung des Vermieters gibt er noch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO. BGH, Beschluss vom 28.06.2023 - XII ZB 537/22

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Zu den Tätigkeiten, die einem Architekten im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden, der Sanierung von Gebäuden, dem Umbau von Gebäuden etc. obliegen, gehört nach der Anlage 10 zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 der HOAI, 10.1, Leistungsbild Gebäude und Innenräume im Rahmen der Leistungsphase 7, die überschrieben ist mit „Mitwirkung bei der Vergabe“ unter anderem das Mitwirken bei der Auftragserteilung.
In welchem Umfang ein Architekt im Zusammenhang mit dieser Grundleistung den Bauherrn rechtlich beraten darf, ist umstritten. Dass es nachteilige Folgen für einen Architekten haben kann, wenn er die Grenzen der ihm gestatteten Rechtsberatung überschreitet, zeigt das Urteil des BGH vom 29.09.2023, VII ZR 190/22.

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