Der Gesetzgeber hat dem so genannten Verbraucherbauvertrag ein eigenes Kapitel im BGB gewidmet. Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor, ist der Auftragnehmer gehalten, eine Vielzahl von Vorschriften zu Gunsten des Verbrauchers zu beachten.
In der Literatur sowie in der obergerichtlichen Rechtsprechung standen sich zwei Lager gegenüber: Das eine Lager vertrat die Auffassung, dass ein Verbraucherbauvertrag nach der Regelung in § 650 i BGB nur dann vorliegt, wenn durch einen Unternehmer ein Gebäude erstellt wird, oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude durchgeführt werden. Das andere Lager vertrat die Auffassung, dass ein Verbraucherbauvertrag auch dann vorliegt, wenn ein Verbraucher eine Vielzahl von Verträgen mit Auftragnehmern abschließt, um ein Gebäude zu errichten.

Während die VOB/B in § 15 Regelungen für den Auftragnehmer enthält, die er beachten sollte, wenn er Stundenlohnarbeiten zu erbringen hat, fehlt eine solche Regelung im Werkvertragsrecht des BGB.
Wie ein Beschluss des BGH vom 01.02.2023, VII ZR 882/21 zeigt, werden selbst von Oberlandesgerichten die Grundsätze nicht beachtet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Stundenlohnvergütungen auf der Grundlage des BGB zu beachten sind.

Der Mieter, der als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat, genügt dieser Verpflichtung durch Abschluss einer „Mietkautionsversicherung“ dann nicht, wenn die Inhalte der Mietkautionsversicherung“ hinter den im Mietvertrag verabredeten Anforderungen an die Bürgschaft zurückbleiben und die „Mietkautionsversicherung“ zudem von laufenden Zahlungen der Versicherungsprämie durch den Mieter abhängig ist.

Häufig werden teils umfangreiche Abnahmeprotokolle, vom Auftraggeber vorformuliert, vom Auftragnehmer nicht bzw. nicht sorgfältig genug gelesen, bevor sie ihre Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll setzen.
Dies kann für den Auftragnehmer nachteilige Folgen haben.

Gerade in der aktuellen Mangellage am Bau, Lieferengpässen ist die Versuchung gegeben, anstelle des im Vertrag vereinbarten Materials ein anderes Material zu verwenden. Geschieht dies mit Kenntnis des Bauherrn, handelt der Auftragnehmer nicht arglistig.
Verbaut er Material, das von den Vorgaben im Vertrag abweicht, ohne seinen Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen, läuft er Gefahr, dass ihm Arglist, arglistiges Verschweigen von Mängeln vorgeworfen wird.

Bis zur Reform des WEG entsprach es sowohl der Rechtsprechung des V. als auch des VII. Zivilsenats beim BGH, dass die Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum im Beschlussweg auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden können, diese berechtigt war, als rechtsfähiger Verband die entsprechenden Ansprüche geltend zu machen.

Der Equal Pay Grundsatz wird durch das BAG mit Urteil vom 16.02.2023 , AZ 8 AZR 450/21, gestärkt.

Neue gesetzliche Regelungen zur GbR

Zum 01.01.2024 werden wichtige neue Regelungen zur sogenannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft treten.

Bereits bisher war durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass die GbR Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und diese daher als eigenständige juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen darf. Obwohl dies seit vielen Jahren die herrschende Rechtsauffassung darstellt, fehlt bislang eine gesetzliche Regelung.

Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20 hat das BAG folgendes entschieden:

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist nur dann gemäß § 550 S. 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht (Bundesgerichtshof, Beschl. vom 15.09.2021, XII ZR 60/20)

Nicht selten enthalten Exposés, sonstige Werbemittel, mit denen für den Erwerb einer Eigentumswohnung, eines Hauses geworben wird, Aussagen, die sich im notariellen Vertrag über den Erwerb der Immobilie nicht wiederfinden.
Ist der Bauträger an die Aussagen in Exposés, sonstigen Werbemitteln, gebunden, entfalten diese eine rechtliche Wirkung?