Mietrecht (Gewerberaum- und Wohnraummietrecht)

Der Mieter, der als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat, genügt dieser Verpflichtung durch Abschluss einer „Mietkautionsversicherung“ dann nicht, wenn die Inhalte der Mietkautionsversicherung“ hinter den im Mietvertrag verabredeten Anforderungen an die Bürgschaft zurückbleiben und die „Mietkautionsversicherung“ zudem von laufenden Zahlungen der Versicherungsprämie durch den Mieter abhängig ist.

Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen ist nur dann gemäß § 550 S. 1 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht (Bundesgerichtshof, Beschl. vom 15.09.2021, XII ZR 60/20)

Der Bundesgerichtshof hat in einer am 15.12.2021 verkündeten Entscheidung (VIII ZR 66/20) erneut festgehalten, dass ein Mieter hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen kann, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.
In Ausnahmefällen kann es allerdings nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Vermieter infolge Vernichtung der Originale - wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist - zu deren Vorlage außerstande ist.

Folgen durch Corona

Mit Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 - hat der Bundesgerichtshof zu der kontrovers diskutierten Frage entschieden, ob und in welcher Höhe bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen während des coronabedingten ersten Lockdowns Mietzahlungen zu entrichten sind. Sowohl im Schrifttum als auch unter den Instanzgerichten war die Frage bisher umstritten. Einer pauschalen Anpassung der Miete hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Einen Anlass zur Erhebung einer Klage auf Duldung von Baumaßnahmen gibt der Mieter in der Regel (noch) nicht, wenn er die mit der Ankündigung der geplanten Baumaßnahmen verknüpfte Aufforderung des Vermieters zur Abgabe einer Duldungserklärung unbeachtet lässt. (BGH, Beschluss vom 27.04.2021, VIII ZB 44/20)

Grundstücksunternehmen können nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) eine weitgehende Befreiung von ihrer Gewerbesteuerbelastung erreichen.
Diese Befreiung kann aber dann entfallen mit der Folge, dass die Einkünfte aus Vermietung gewerbesteuerpflichtig werden, wenn sogenannte Betriebsvorrichtungen mitvermietet oder mitverpachtet werden.

Folgen durch Corona

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 ein Gesetz u. a. zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Miet- und Pachtrecht beschlossen.
Nunmehr können staatlich angeordnete Schließungen von Geschäften, Gastronomie -betrieben, Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege usw. zu einer Anpassung eines Mietvertrages oder Pachtvertrages wegen „Störung der Geschäftsgrundlage“ führen.

WEG-Reform

Ab dem 01.12.2020 treten neue Regelungen im Wohnungseigentumsrecht in Kraft, die deutliche Veränderungen mit sich bringen.

Das Amtsgericht Nürtingen hat seine langjährige Rechtsprechung geändert und hält den Stuttgarter Mietspiegel für Wohnungen in Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen nicht mehr für anwendbar - mit gravierenden Folgen für Vermieter.

Eine Betriebskostenabrechnung genügt den in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.

Folgen durch Corona

Im Rahmen von infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 wurden bundesweit unter anderem der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels untersagt. Auch Gastronomen müssen derzeit gravierende behördlich verordnete Einschränkungen hinnehmen. Nun ist am 01.04.2020 ein neues Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Kraft getreten. Dieses neue Gesetz ändert jedoch vom Grundsatz her nichts daran, dass der Mieter nach wie vor die mietvertraglich vereinbarte Miete schuldet. Das Gesetz sieht lediglich einen Kündigungsschutz zugunsten des Mieters vor, wenn dieser gegenüber dem Vermieter glaubhaft macht, dass die Miete wegen der Folgen der Corona-Pandemie nicht geleistet werden kann. Es gilt jedoch nach wie vor der Grundsatz, dass der Vermieter den Mieter auf Zahlung der rückständigen Miete verklagen kann und auch Verzugszinsen geschuldet sind.