Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 14.10.2015 (5 A 390) entschieden, dass die Klage eines somalischen Asylbewerbers teilweise Erfolg gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BamF) hat.
Es verpflichtet das Bundesamt, innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils über den Asylantrag zu entscheiden.
Das Gericht führte aus, dass die Untätigkeitsklage zulässig sei, da das BamF ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über das Asylbegehren entschieden habe. Bei der Angemessenheit der Bearbeitungszeit seien die Interessen des Asylbewerbers und die des BamF gegeneinander abzuwägen. Da allerdings 16 Monaten seit Antragstellung ohne Tätigkeit der Behörde vergangen sind, kann man nicht mehr von einer angemessenen Entscheidungsfrist sprechen. Die von der Bundesbehörde vorgebrachte Überlastung stellt nämlich nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte, seit mehr als zweieinhalb Jahren anhaltende Überlastung dar. Laut Statistik ergebe sich, dass es seit 2012 ständig mehr Asylanträge als Entscheidungen gegeben hätte. Die hohe Steigerung der Asylanträge in diesem Jahr, sei zwar nicht vorhersehbar gewesen, jedoch in diesem konkreten Fall unbedeutend, da der Antrag bereits 2014 gestellt worden ist.