Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob auf Grund nicht geeichter Wasserzähler ein Wohnraummieter berechtigt gewesen war, die Zahlung von verbrauchsabhängig abgerechneten Wasserkosten aus einer Betriebskostenabrechnung zu verweigern.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob auf Grund nicht geeichter Wasserzähler ein Wohnraummieter berechtigt gewesen war, die Zahlung von verbrauchsabhängig abgerechneten Wasserkosten aus einer Betriebskostenabrechnung zu verweigern.
Im Zeitpunkt der Ablesung war die Eichfrist für den Kaltwasserzähler bereits abgelaufen.
In dem zu entscheidenden Fall konnte der Vermieter einen Prüfbericht vorlegen, der zeitnah nach der Ablesung erstellt worden war.
Dieser war seitens einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte gefertigt worden. Der Prüfbereicht hatte die Einhaltung der Verfahrensfehlergrenzen des nicht mehr geeichten Gerätes bestätigt.
Ausgehend hiervon hat der BGH entschieden, dass die Ablesewerte geeichter Wasserzähler eine tatsächliche Vermutung für den zutreffenden Verbrauch enthalten, wobei dem Mieter der Gegenbeweis offenstehe.
Die Richtigkeit der von einem nicht oder nicht mehr geeichten Wasserzähler abgelesenen Daten ist vom Vermieter nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall war dies dem Vermieter gelungen, so dass der Mieter die abgerechneten Wasserkosten bezahlen musste.
Der BGH hat weiter ausgeführt, dass zwar nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 a Eichgesetz im rechtsgeschäftlichen Verkehr ungeeichte Geräte nicht mehr verwendet werden dürfen,
dies hat jedoch zunächst keine Auswirkung auf die Verwertbarkeit einer Ablesung.
Der Zweck des Eichgesetzes, ein richtiges Messen zu gewährleisten, sei auch dadurch erfüllt, wenn sich feststellen lässt, dass ein nicht (mehr) geeichtes Gerät zutreffende Ergebnisse liefert.
Der Vermieter hat damit die Beweislast, dass bei der Verwendung von Ergebnissen ungeeichter Messeinrichtungen die Richtigkeit der Werte dennoch gegeben ist.
Der Vermieter kann dies unter anderem dadurch beweisen, dass er die Verbrauchswerte der letzten unbeanstandeten Abrechnung vorlegt, er einen Befundbericht einer anerkannten Prüfstelle einholt, oder, sollte dies nicht erfolgt sein, so kann und muss er sich im Rechtsstreit auf ein Sachverständigengutachten berufen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Miet- und WEG-Recht
Tina Lichtenberger