Wurde ihr Arbeitsvertrag während dem Kalenderjahr beendet ? Haben Sie bereits die 6-monatige Wartezeit erfüllt? Wenn dies der Fall ist und das Beendigungsdatum in der zweiten Jahreshälfte liegt, also ab dem 1.7. oder später, haben Sie Anspruch auf den vollen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Jahresurlaub und damit auch auf die volle Vergütung!
Dabei kommt es lediglich auf den sog. rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, nicht jedoch darauf, ob sie in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet haben.

Endet das Arbeitsverhältnis hingegen in der ersten Jahreshälfte (bis zum 30.06) haben Sie einen sog. Teilurlaubsanspruch in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 5 Abs. 1c BUrlG).

Wenn Sie Zeit und Lust haben, dieses Thema weiter zu vertiefen finden Sie mehr dazu in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2015 - 09 AZR 179 15.

Oder aber Sie entscheiden sich für den einfacheren Weg und kontaktieren mich per E-Mail oder Telefon, vereinbaren einen Termin, und schildern mir ihre konkrete Frage zum Arbeitsrecht. Als Fachanwältin für Arbeitsrecht kann ich Ihnen sicher optimal und kompetent weiterhelfen.