Wenn das eigene Kind erkrankt stellt sich für berufstätige Eltern die Frage unter welchen Voraussetzungen sie von der Arbeit befreit sind und wer zahlt. Die gesetzlichen Vorschriften hierzu sind rar und leider wenig transparent.

Man muss unterscheiden zwischen der Frage, ob ein Freistellungsanspruch überhaupt besteht und wenn ja, ob der Arbeitgeber für die Zeiten des Fernbleibens Vergütung zahlen muss oder aber Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beansprucht werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit es Kindes einen Anspruch haben, von der Arbeit freigestellt zu werden. Eine zeitliche Höchstgrenze hierfür gibt es nicht. Im Gegensatz dazu ist die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf max. 5 Arbeitstage im Kalenderjahr gem. § 616 BGB beschränkt. Dieser Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann vertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden. Darüberhinaus besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Krankenversicherte für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr. Allerdings ist die Krankenkasse berechtigt, den Anspruch insoweit zu kürzen, als der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist.

Die Frage, ob für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Entgeltfortzahlungspflicht vertraglich ausgeschlossen hat ein Regressanspruch seitens der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber besteht, wurde bislang gerichtlich noch nicht entschieden. Aus Sicht des Arbeitgebers macht es daher durchaus Sinn, diesen Anspruch vertraglich auszuschließen.