Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 31. März 2017- AZ: B 12 R 7/15 R eine wichtige Richtungsentscheidung im Zusammenhang mit der Abgrenzung Selbständigkeit und Angestellter gefällt. Erstmals wurde die Höhe des Honorars vom Selbständigen in Relation zum Verdienst von Angestellten gesetzt und damit ein neues Kriterium für die Abgrenzung geschaffen.
In dem Urteil ging es um einen Heilpädagogen, der auf Basis von Honorarverträgen im Auftrag des Landkreises als Erziehungsbeistand tätig war und dabei ein Honorar in Höhe von 40,00 bis 41,50 Euro je Stunde abgerechnet hatte.
Während die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) den Heilpädagogen als „scheinselbständig“ eingeordnet hatte, bekam der Landkreis vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht Recht mit der Auffassung, dass es sich hierbei um einen Selbständigen handelt.
Seit dieser Entscheidung wird bei der Abgrenzungsfrage, ob es sich um einen Selbständigen oder um einen Angestellten handelt, das vereinbarte Honorar als wesentliches Indiz mit im Wege der Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls mit berücksichtigt. Denn liegt das Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers, so lässt es dadurch die Eigenvorsorge zu und damit entfällt die besondere Schutzbedürftigkeit eines „Scheinselbständigen“.
Praxistipp: Dennoch bleibt die Abgrenzung im Bereich der „Scheinselbständigkeit“ immer schwierig. Fehlerhafte Einordnungen der Vertragsbeziehung sind mit erheblichen Haftungsrisiken im Sozial-, Arbeits-, Steuer- und Strafrecht verbunden. Aus diesem Grund wird empfohlen, in jedem Fall den Rat eines fachkundigen Rechtsrat einzuholen oder sofort ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragten.