Viele Unternehmen werden von der Coronakrise und den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen hart getroffen.
Die finanziellen Einschnitte haben jedoch nicht nur auf die Unternehmen sondern auch auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter erhebliche Auswirkungen.
Die Zahl der Kündigungen steigt bzw. wird steigen. Sofern Sie von einer solchen Kündigung betroffen sind oder eine solche Kündigung aussprechen möchten, stehe ich Ihnen für eine Erstberatung als Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung.
Gerne können Sie mich unverbindlich per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.
Has bei einer Kündigung wegen Corona rechtlich zu beachten ist:
Die Coronakrise setzt das Arbeitsrecht und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht außer Kraft!
Es gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen über Kündigungsfristen, Kündigungsschutz, Sozialauswahl etc.
Dies bedeutet das selbst aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen ausgesprochene Kündigungen nicht allein deswegen rechtmäßig sind, weil der Arbeitgeber mit Umsatzeinbrüchen oder Produktionsausfall konfrontiert ist.
Eine für diesen Fall ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung setzt – unter anderem – voraus, dass das Beschäftigungsbedürfnis (nicht nur der Beschäftigungswunsch) vollständig entfallen ist und zwar nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum.
Insbesondere bei der Anordnung von Kurzarbeit wird man hiervon nicht ohne weiteres ausgehen können, da Kurzarbeit im Grundsatz nur dann bewilligt wird, wenn es sich um eine vorübergehende wirtschaftliche Krise handelt.
Andererseits kann ein Arbeitgeber möglicherweise eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, z.B. wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit allein aufgrund der Tatsache verweigert, dass er sich anstecken könnte.
Für eine solche Annahme bedarf es jedoch weiterer objektiver Anhaltspunkte die im Einzelfall aufgeklärt werden müssen.
Selbstverständlich darf umgekehrt ein infizierter Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen. Auch dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Eine sogenannte personenbedingte Kündigung kommt dann in Betracht, wenn in der Person des Arbeitnehmers selber ein Grund liegt, die ihm die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich macht. Eine krankheitsbedingte Kündigung als Unterfall der personenbedingten Kündigung wird in der Regel bei einer Erkrankung an Covid 19 jedoch nicht in Betracht kommen.
Sofern eine Kündigung ausgesprochen wurde muss zur Fristwahrung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Das Versäumen dieser Frist führt dazu, dass die Kündigung wirksam wird, obwohl sie möglicherweise nicht berechtigt gewesen wäre.
Gerne können Sie mich unverbindlich für eine Einschätzung der Kosten und der Erfolgsaussichten einer Kündigung bzw. einer Kündigungsschutzklage kontaktieren.