Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.12.2022, Az.: 9 AZR 266/20 hat das BAG folgendes entschieden:
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Eine Angestellte hatte über mehrere Jahre 101 Urlaubstage angesammelt, die sie wegen hoher Arbeitsbelastung nicht nahm. Ihr Arbeitgeber berief sich auf Verjährung.
Dem folgte das BAG nicht und sprach der Mitarbeiterin nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen 17.376,64 brutto Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 bis 2016 zu.
Der Arbeitgeber hatte die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres noch eines zulässigen Übertragungszeitraums.
Stehen Ihnen im bestehenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche zu oder wollen Sie als Arbeitgeber wissen, ob Ihrem Mitarbeiter/ ihrer Mitarbeiterin für frühere Jahre Urlaubsabgeltung zu bezahlen ist, bin ich gerne bereit entsprechende Ansprüche zu überprüfen.