Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.03.2014, VII ZR 349/12

Obwohl der Gesetzgeber § 648 a BGB in erheblichem Umfang nachgebessert hat, die Rechtsposition desjenigen, des eine solche Bauhandwerkersicherheit von seinem Auftraggeber fordert, insbesondere dadurch gestärkt hat, dass ihm nach Ablauf einer ersten Frist das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht, das Recht, weitere Leistungen, auch Nachbesserungsleistungen zu verweigern, war die klageweise Einforderung einer solcher Bauhandwerkersicherheit mit einem hohen Prozessrisiko behaftet.

Ungeklärt waren die Fragen,
- ob, so der Auftraggeber die Höhe der Vergütung, für die der Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherheit fordert, bestreitet, vom Gericht hierzu Beweis erhoben werden muss,
- wie mit dem Einwand des Auftraggebers umzugehen ist, er habe den Werkvertrag mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, daher stünden ihm erhebliche Schadenersatzansprüche zu, mit denen er die Aufrechnung erkläre.
Der Bundesgerichtshof hat für Klarheit gesorgt.
Macht ein Auftragnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit klageweise geltend, genügt es, wenn er den Werklohnanspruch, der Grundlage für die Höhe der von ihm geforderten Bauhandwerkersicherheit ist, substantiiert, nachvollziehbar darlegt. Hierzu gehört die Vorlage prüffähiger Rechnungen, die Vorlage von Aufmaßen, Rapporten etc.
Bestreitet der Auftraggeber die Richtigkeit der Mengen und Massen, der geltend gemachten Ansprüche auf Bezahlung von Rapportarbeiten, so ist dies für das zur Entscheidung berufene Gericht unbeachtlich.
Nur dann, so der BGH, wenn der Auftraggeber in der Lage ist, ohne dass der Rechtsstreit verzögert wird, bspw. durch Beweisaufnahmen, darzulegen und zu beweisen, dass die vom Auftragnehmer erstellte Rechnung über die erbrachten Leistungen fehlerhaft ist, muss das Gericht dies berücksichtigen.
Auch zur zweiten Frage hat sich der BGH geäußert.
Ist zwischen den Parteien streitig, ob der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag aus wichtigem Grund zu Recht entzogen bzw. aus wichtigem Grund den Vertrag gekündigt hat, ist für das zur Entscheidung berufene Gericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung aus wichtigem Grund nicht vorliegen.
Nur dann, wenn der Auftraggeber, ohne dass es zur Verzögerung des Rechtsstreits kommt, z. B. Beweisaufnahmen erforderlich sind, beweisen kann, dass die Auftragsentziehung aus wichtigem Grund zu Recht erfolgt ist, ist dieser Einwand für das Gericht beachtlich. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof sich auch mit der Frage befasst, was gilt, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung fordert für Leistungen, die er in Folge einer Kündigung durch den Auftraggeber nicht mehr erbringen kann, und für die er Werklohn abzüglich ersparte Aufwendungen fordert.
Wenn der Auftragnehmer insoweit eine prüffähige Rechnung vorlegt, ist der Auftraggeber auch insoweit mit Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Weg freigemacht für sinnvolle Klagen, gerichtet auf die Zurverfügungstellung einer Bauhandwerkersicherheit.