Urteil des BGH vom 01.08.2013, VII ZR 6/13 und vom 10.04.2014, VII ZR 241/13

In diesen beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, welche Rechtsfolgen es hat, wenn die Parteien vereinbaren, dass für eine Werkleistung - ganz oder teilweise - Schwarzgeld bezahlt werden soll.
In der ersten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass derartige Vereinbarungen nichtig sind, unwirksam sind.

Dies bedeutete in dem vom BGH entschiedenen Fall, dass der Auftraggeber, der seinen Auftragnehmer wegen einer mangelhaften Leistung auf Zahlung eines Vorschusses verklagt hat, diesen Vorschuss nicht erhalten hat: Wegen der Nichtigkeit des Vertrages stehen dem Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
In seiner zweiten Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage befasst, was mit dem Vergütungsanspruch desjenigen ist, der sich verpflichtet, eine Werkleistung in Schwarzarbeit zu erbringen.
Der BGH hat folgerichtig dahingehend entschieden, dass einem solchen Unternehmer kein Anspruch gegen seinen Auftraggeber zusteht, weder aus Vertrag, da dieser nichtig ist, noch aus einem anderen Rechtsgrund, bspw. aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass beide Parteien eines solchen Schwarzgeldvertrages völlig rechtlos sind.
Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidungen ausreichend bekannt werden, und dazu führen, dass die Schwarzarbeit erheblich zurückgehen wird.