Der vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz erstellte "Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" wurde vom Bundeskabinett am 02.03.2016 beschlossen. Ob der Entwurf die parlamentarischen Hürden ohne wesentliche Veränderungen nehmen wird, noch in dieser Legislaturperiode zum Gesetz werden wird, bleibt abzuwarten. Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude. Daher werden nachfolgend die wichtigsten die Bauschaffenden, d. h. die Unternehmer, Auftragnehmer betreffenden Regelungen vorgestellt werden.

1. Änderung des Kaufrechts

Die Regelungen des Kaufrechts sind für Bauschaffende, d. h. die Auftraggeber, Unternehmer, die Bauwerksleistungen erbringen, vorsichtig ausgedrückt, unbefriedigend.
Erwerben sie Materialien, die sie zur Erbringung der dem Besteller versprochenen Werkleistung benötigen, nicht unmittelbar beim Hersteller, sondern bei (Zwischen-) Händlern, erweist sich die von ihnen erworbene Ware als mangelhaft, steht ihnen im Normalfall gegen den Verkäufer nur ein Anspruch zu auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache.
Mangelbeseitigung im Sinne des Kaufrechts, § 439 Abs. 1 BGB bedeutet jedoch nur die Beseitigung des Mangels an der Kaufsache selbst, hat nicht die Bedeutung wie im Werkvertragsrecht: Während der Bauschaffende, so seine Leistung in Folge eines Mangels der von ihm verwendeten, erworbenen Materialien mangelhaft ist, seinem Auftraggeber, dem Besteller im Rahmen der Nacherfüllung sämtliche Leistungen schuldet, die erforderlich sind, um insgesamt einen mangelfreien Zustand herzustellen, d. h. er verpflichtet ist,
- Eingriffe in die Bausubstanz durchzuführen,
- fremde Gewerke zu beschädigen,
- die Räumlichkeiten freizuräumen, in denen die Nacherfüllungsarbeiten ausgeführt
werden müssen,
- seine Nacherfüllungsleistung erst dann abgeschlossen ist, wenn der Zustand
wiederhergestellt worden ist, wie er ohne die Mangelhaftigkeit hätte vor Beginn der
Arbeiten gegeben sein müssen, d. h. wenn auch die im Zuge der Durchführung der
Nacherfüllung beschädigten Leistungen Dritter wieder hergestellt sind,
ist der Verkäufer, so ihn kein Verschulden trifft, im Zuge der von ihm geschuldeten
Beseitigung des Mangels der Kaufsache nur verpflichtet, die Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, sowie zur Beseitigung des Mangels selbst, so dies möglich ist.
Nicht aber ist er verpflichtet, zum Zwecke der Mangelbeseitigung Eingriffe in die Bausubstanz durchzuführen, den ursprünglichen nunmehr mangelfreien Zustand wiederherzustellen.
Dies bedeutet für den Bauschaffenden, dass er sich wegen der ihm im Einzelfall entstehenden sehr hohen Kosten für die Nacherfüllung nur in einem geringen Umfang bei seinem Verkäufer regressieren kann.
Anders ist die Rechtslage, wenn Käufer ein so genannter Verbraucher ist.
Hat dieser Materialien, einen Gegenstand erworben, der nach seiner gewöhnlichen Verwendung zum Einbau in Gebäude bestimmt ist, ist der Verkäufer, vergleichbar mit der Haftung des Bauschaffenden verpflichtet, die gesamten Kosten, die im Zuge der Beseitigung der mangelhaften Kaufsache entstehen, zu tragen, bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die maßgebliche Entscheidung des europäischen Gerichtshofes nur und ausschließlich für Verbraucher gilt, nicht aber für Unternehmer.
Damit haben wir ein gespaltenes Kaufrecht, das einem Verbraucher gegen dem Verkäufer deutlich mehr Rechte einräumt, als sie dem Unternehmer als Käufer zustehen. Diese unbefriedigende Rechtslage soll geändert werden, wenn der Entwurf zum Gesetz wird:

§ 433 Abs. 3 BGB E (E steht für Entwurf)
Danach steht jedem Käufer, auch dem Unternehmer, der eine mangelhafte Sache erworben hat, die gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut wird, ein Anspruch gegen den Verkäufer auf Nacherfüllung zu.
Der Nacherfüllungsanspruch erfasst nunmehr auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache, d. h. er entspricht dem Nacherfüllungsanspruch, wie ihn das Werkvertragsrecht kennt.
Der Verkäufer hat dabei das Wahlrecht, ob er selbst die Nacherfüllung ausführt, ausführen lässt, oder ob er dem Käufer die Aufwendungen ersetzen will, die diesem im Zuge der von ihm selbst vorgenommenen bzw. in seinem Auftrag durchgeführten Nacherfüllung entstehen werden.
Diese Regelung weist eindeutige Parallelen zum Werkvertragsrecht auf. So diese Regelung in Gesetzeskraft erwachsen wird, schließt sich damit die Schere zwischen dem Nacherfüllungsanspruch, der einem Auftraggeber gegen den Werkunternehmer zusteht und dem Anspruch, den dieser nach geltendem Recht gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache geltend machen kann.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Verkäufer einer solchen mangelhaften Sache nicht rechtlos gestellt wird.
Ihm steht gegen seinen Verkäufer ein entsprechender Anspruch zu, diesem ein entsprechender Anspruch gegen seinen Verkäufer, so dass in letzter Konsequenz der Hersteller der mangelhaften Sache, den die Verantwortlichkeit für den Mangel trifft, für die Nacherfüllungskosten aufzukommen hat.
Schon nach geltendem Recht war der Werkunternehmer / Bauschaffende, der ein vollkaufmännisches Unternehmen betreibt, gehalten, die von ihm erworbenen Kaufgegenstände auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 377 HGB.
Danach ist ein Käufer, der ein vollkaufmännisches Unternehmen betreibt, gehalten, die Kaufsache nach Erhalt unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen und, so er Mängel feststellt, diese unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen.
Verstößt er gegen diese Verpflichtung, stehen ihm keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer zu.
Nachdem sich die Haftung der Verkäufer, so die entsprechende Regelung Gesetz werden sollte, massiv verschärft, ist damit zu rechnen, dass die Verkäufer jeweils sehr sorgfältig prüfen, ob der Käufer, der ein vollkaufmännisches Unternehmen betreibt, seiner so genannte Rügepflicht nachgekommen ist.

2. Bauvertragsrechtliche Regelungen

Was ändert sich für den Bauschaffenden auf Grund der beabsichtigten neuen gesetzlichen Regelung des Bauvertragsrechts?

§ 632 a Abs. 1 BGB E:
Der Gesetzgeber will klarstellen, dass sich die Höhe des einem Bauschaffenden zustehenden Anspruch auf eine Abschlagszahlung bemisst nach der Höhe des Wertes, der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.
Damit ist klargestellt, dass maßgeblich nicht der Wertzuwachs ist, der dem Besteller auf Grund der Bauleistungen zugefallen ist, sondern es entscheidend auf die Wertigkeit der erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung(en) ankommt.
Während § 632 a Abs. 1 BGB in der noch geltenden Fassung dem Auftraggeber das Recht einräumt, die Zahlung einer Abschlagsrechnung vollständig zu verweigern, wenn die Leistung wesentliche Mängel aufweist, er sich nur dann auf ein Zurückbehaltungsrecht beschränken muss, wenn es sich nur um unwesentliche Mängel handelt, entfällt nach der geplanten Neuregelung das Recht des Auftraggebers, die vollständige Bezahlung der Abschlagsrechnung zu verweigern.
Der Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln entfällt.
Dem Auftraggeber soll nur noch ein Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zustehen in Höhe der - nach geltendem Recht 2-fachen - Kosten, die ein Dritter für die Beseitigung des Mangels aufwenden müsste.
Diese Regelung bedeutet eine Verbesserung der Position der Auftragnehmer.

§ 640 Abs. 2 BGB E:
Die Regelung in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach eine Leistung als abgenommen gilt, wenn
- der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme gestellt hat, und
- der Besteller zur Abnahme verpflichtet war, da das Werk nur noch unwesentliche Mängel aufgewiesen hat,
hat sich in der Praxis nicht bewährt.
Die Gerichte haben eine fiktive Abnahme nur dann angenommen, wenn der Unternehmer nachweisen konnte, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er vom Besteller die Abnahme begehrt hat, tatsächlich ein Werk erbracht hatte, das nur unwesentliche Mängel aufgewiesen hat.
Der Gesetzgeber will nunmehr nachbessern.
Nach der Neufassung des Absatz 2 soll ein Werk dann als abgenommen gelten, wenn
- der Unternehmer dem Besteller nach Vollendung des Werks eine angemessene
Frist zur Abnahme gesetzt hat und
- der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist
unter Angabe von Mängeln verweigert hat.
Eine bloße Abnahmeverweigerung ist unwirksam; der Besteller ist gehalten, die Mängel anzugeben, die nach seiner Auffassung der Abnahme entgegenstehen.
Allerdings ist der Auftragnehmer, der Besteller nicht mit der Geltendmachung von Mängel ausgeschlossen, die er innerhalb der ihm vom Auftragnehmer, Unternehmer gesetzten Frist zur Abnahme der Leistung nicht geltend gemacht hat.
Der Auftraggeber / Besteller kann solche Mängel noch geltend machen.
Es ist zu hoffen, dass die Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast für solche Mängel, die nicht innerhalb der dem Besteller vom Unternehmer gesetzten Frist zur Abnahme der Leistung geltend gemacht werden, dem Besteller zuweist: Dieser hat darzulegen und zu beweisen, dass diese Mängel bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die Abnahme gefordert hat, vorhanden waren. Die Bestimmung enthält eine Verbraucherschutzklausel dahingehend, dass, so der Besteller ein Verbraucher ist, der Unternehmer den Verbraucher auf die Rechtsfolgen hinweisen muss, die eintreten, wenn er entweder die Abnahme innerhalb der Frist nicht verweigert, oder verweigert, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Dieser Hinweis erfordert Schriftform.
Damit will der Gesetzgeber unberechtigten Abnahmeverweigerungen einen Riegel vorschieben. Ob dies tatsächlich gelingen wird, ist fraglich.
Mindestens in den Fällen, in denen der Besteller ein Unternehmer ist, wird dieser eine Vielzahl von tatsächlich gegebenen oder von ihm nur behaupteten Mängel geltend machen, und die Abnahme verweigern.
Bedeutung gewinnt diese Vorschrift im Zusammenhang mit

§ 650 f BGB E:
Nach Abs. 1 kann der Unternehmer, wenn der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, von diesem verlangen, dass er an einer Feststellung des Zustandes des Werkes mitwirkt.
Im Gesetzesentwurf nicht geregelt ist, welche Folgen es hat, wenn der Besteller sich weigert, an der Feststellung des Zustandes gemeinsam mit dem Unternehmer mitzuwirken.
Es bleibt insoweit zu hoffen, dass die Rechtsprechung für diesen Fall, in dem der Besteller die Zustandsfeststellung verhindert, diesem die Darlegungs- und Beweislast für solche Mängel zuweist, die er zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht.
Durch diese Regelung in Verbindung mit § 640 BGB E soll die so genannten Leistungsgefahr des Unternehmers reduziert werden, der grundsätzlich bis zur Abnahme das Risiko trägt, dass seine Leistung sich verschlechtert, gar untergeht.
Hierzu enthält der Entwurf in

§ 650 f Abs. 2 BGB E:
eine Regelung für die Fälle, in denen der Besteller / Auftraggeber das Werk des Unternehmers / Auftragnehmers in Besitz, in Benutzung genommen hat, ohne dass eine Abnahme erfolgt ist: Für diesen Fall soll zu vermuten sein, dass, so sich in der gemeinsamen Zustandsfeststellung keine offensichtlicher Mangel findet, der Mangel nach der Zustandsfeststellung entstanden ist, es sei denn, dass auf Grund der Art des Mangels dieser nicht vom Besteller / Auftraggeber verursacht worden sein kann.

§ 648 a BGB E:
Das BGB kennt in der aktuellen Fassung keine Kündigung des Bauvertrages aus wichtigem Grund.
Gleichwohl wird sie von der Rechtsprechung anerkannt.
Im Zuge der Neufassung des Bauvertragsrechts wird das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, normiert.
Ein wichtiger Grund soll danach dann vorliegen, "wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Vollendung des Werks nicht zugemutet werden kann.". Diese Formulierung entspricht derjenigen, wie sie in den Urteilen zu finden ist, in denen es um Kündigungen aus wichtigem Grund gegangen ist.

§ 648 a Abs. 2 BGB E:
Verwiesen wird auf § 314 Abs. 2 bis 4 BGB.
Dies bedeutet, dass eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund voraussetzt, dass
- wenn der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, die
Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig ist,
- die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgt ist, nachdem der Berechtigte vom
Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
Auch eine Teilkündigung ist nach § 648 a Abs. 2 Satz 2 BGB E möglich, wenn sich diese Teilkündigung auf einen nach dem Vertrag abgrenzbaren Teil der Leistung bezieht. Damit wird eine andere Regelung gewählt, wie sie nach der Rechtsprechung des BGH für Verträge gilt, die der VOB/B unterfallen: Während nach der Rechtsprechung des BGH Teilkündigungen nur möglich sind für in sich abgeschlossene Teile der Leistung, d. h. in der Praxis so gut wie nie möglich sind, kann eine Teilkündigung nach § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB E bereits dann ausgesprochen werden, wenn die Vertragspartner eine klare Abgrenzung der von der Teilkündigung erfassten und der danach noch von einem anderen Werkunternehmer zu erbringenden Leistung vornehmen können, und der von der Kündigung betroffene Unternehmer in der Lage ist, die von ihm noch geschuldete Leistung ohne Beeinträchtigung zu erbringen.

§ 648 a Abs. 3 BGB E:
Jeder Vertragspartei kann nach einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund von der anderen Vertragspartei verlangen, dass diese an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt.
Wird die Mitwirkung verweigert, oder bleibt eine Vertragspartei einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsabgrenzung fern, trifft diese Partei die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung.
Der Gesetzgeber will durch diese Regelung das bisherige procedere beenden, das in den Fällen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund dahin ging, dass eine der Vertragsparteien sich geweigert hat, an einer gemeinsamen Leistungsstandfeststellung mitzuwirken, was für den beweispflichtigen Unternehmer, der seine Vergütung für die von ihm erbrachten Leistungen gefordert hat, bedeutet hat, dass er darlegen und beweisen musste, welche Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht hatte.
Dies bereitete erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere in den Fällen, in denen die Arbeiten von einem Drittunternehmer fortgesetzt worden waren.

§ 650 a Abs. 1 BGB E:
In dieser Bestimmung wird der Begriff des Bauvertrages definiert, normiert, wie er bisher von der Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen definiert worden ist.

§ 650 a Abs. 2 BGB E:
Diese Bestimmung stellt klar, dass auch Verträge über die Instandhaltung eines Bauwerks einen Bauvertrag darstellen, "wenn das Werk für die Konstruktion oder den bestimmungsgemäßen Bestand von wesentlicher Bedeutung ist und die angebrachten und eingebauten Teile mit dem Bauwerk fest verbunden werden."
Auch dies entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung.

§ 650 b BGB E: Anordnungsrecht des Bestellers
Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass einem Bauvertrag immanent ist, dass es während der Ausführung zu Änderungen, Weiterungen kommt.
Bisher enthielt nur die VOB/B dezidierte Regelungen für derartige Fälle.
Vorgesehen sind 2 Anordnungsfälle:
- Anordnungen durch den Besteller, um eine Änderung des Werkerfolgs zu erreichen, und - Anordnungen durch den Besteller, die Leistungen betreffen, die zur Erreichung des
vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, soweit die Planung des Bauwerks durch den
Besteller oder einen von ihm Beauftragten erfolgt ist.
Die beiden unterschiedlichen Anordnungen haben unterschiedliche rechtliche
Auswirkungen.
Trifft der Besteller Anordnungen, um eine Änderung des Werkerfolgs zu erreichen, ist
der Unternehmer nur dann verpflichtet, der Anordnung nachzukommen,
- wenn ihm die Ausführung zumutbar ist, wobei ihn die Beweislast dafür trifft, dass auf
Grund betriebsinterner Vorgängen die Ausführung für ihn unzumutbar ist,
- so die Anordnung die Art der Ausführung der Bauleistung oder die Bauzeit betrifft,
wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und bei der Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Interessen des Bestellers an der Anordnung deutlich überwiegen, und
- sich die Parteien über die Zumutbarkeit geeinigt haben, beziehungsweise zu dieser
zwischen den Parteien streitigen Frage eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist.
In den Fällen, in denen es zu keiner Einigung über die Frage kommt, ob die Ausführung der Anordnung dem Unternehmer zumutbar ist, haben beide Parteien die Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Damit soll vermieden werden, dass Streitigkeiten, die die Zumutbarkeit betreffen, das Bauvorhaben für einen langen Zeitraum zum Stillstand bringen.
Anordnungen, mit denen der Besteller Leistungen fordert, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, müssen vom Unternehmer befolgt werden, ohne dass dieser die Unzumutbarkeit geltend machen kann.
Diese Regelung erscheint problematisch in den Fällen, in denen ein schwerwiegender Planungsfehler oder ein anderer dem Besteller anzulastenden Umstand vorliegt, der für den Unternehmer nicht erkennbar war, und der dazu führt, dass der Unternehmer erheblich längere Zeit benötigt, um den Leistungserfolg herbeizuführen, zudem in erheblichem Umfang weitere Leistungen erbringen muss.
Die Frage der Vergütung für derartige auf eine Anordnung des Bestellers beruhenden Leistungen soll geregelt werden in

§ 650 c BGB E:
Die Vergütung für Leistungen, die auf Anordnungen beruhen, und die zu einem vermehrten oder verminderten Aufwand auf Seiten des Unternehmers führen, ist zu berechnen "nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn." Dabei kann der Unternehmer zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation zurückgreifen.
Es wird in diesem Fall vermutet, dass diese Ansätze den tatsächlich erforderlichen Kosten entsprechen und hinsichtlich der Zuschläge weiter angemessen sind.
Die Konsequenz aus dieser beabsichtigten gesetzlichen Regelung wird sein, dass Unternehmer künftighin im eigenen Interesse eine Urkalkulation für die einzelnen Leistungen erstellen, und diese beim Besteller hinterlegen.

§ 650 d BGB E:
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung, Bauhandwerkersicherungshypothek, wird erweitert entsprechend der Definition des Bauvertrages in § 650 a BGB auch auf die Herstellung von Außenanlagen.

§ 650 e BGB E:
Eine wichtige Änderung gegenüber dem bisher geltenden § 648 a BGB enthält Absatz 4.
Nach der geltenden Regelung hat ein Unternehmer, so keiner der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vorgelegen hat, gegenüber seinem Auftraggeber das Recht, eine so genannte Bauhandwerkersicherheit zu fordern in voller Höhe der ihm nach dem Vertrag zustehenden Vergütung.
Diese Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt.
Nunmehr will der Gesetzgeber - vernünftigerweise - nur noch das so genannte Vorleistungsrisiko des Unternehmers absichern, d. h. die Wertigkeit der Leistungen bis zur Fälligkeit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung.
Der Gesetzgeber hat daher den Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherheit begrenzt auf 20 % der vereinbarten Vergütung
Will der Auftragnehmer nicht in ein durch die Bauhandwerkersicherheit abgedecktes Vorleistungsrisiko gehen, ist er gehalten, in regelmäßigen Abständen Abschlagsrechnungen zu stellen.

§ 650 f BGB E:
Diese Vorschrift steht im Zusammenhang mit § 640 E, wurde bereits erläutert.

§ 650 g BGB E:
Danach bedarf die Kündigung des Bauvertrages der Schriftform, eine Regelung, die längst überfällig war. Der Gesetzgeber übernimmt damit die Regelung, wie sie die VOB/B längst kennt.
Diese allgemein gültigen Regelungen für den Bauvertrag werden ergänzt durch besondere Regelungen für den so genannten "Verbraucherbauvertrag".

§ 650 h BGB E:
Absatz 1 enthält die Definition des Verbraucherbauvertrages.
Es handelt sich dabei um Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Erstellen eines Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

§ 650 i BGB E:
Diese Vorschrift ist eine Neuerung und dient dem Verbraucherschutz.
Unter Hinweis auf Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Unternehmer in den Fällen, in denen sein Vertragspartner, der Verbraucher oder ein von diesem Beauftragter nicht die wesentlichen Planungsvorgaben vorgibt, verpflichtet, die von ihm angebotene Leistung umfassend zu beschreiben.
Wegen der Einzelheiten muss auf Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen werden.
Wichtig ist, dass die vom Unternehmer geforderte Baubeschreibung auch verbindliche Angaben zur Bauzeit enthalten soll!

§ 650 j BGB E:

Absatz 1:
Danach werden die Angaben des Unternehmers, zu denen er nach § 650 i BGB E verpflichtet ist, Vertragsinhalt, es sei denn, die Vertragsparteien hätten im Vertrag ausdrücklich etwas hiervon Abweichendes vereinbart.
Dies bedeutet, dass der Unternehmer seine Änderung seiner Angaben gemäß § 650 i BGB E nicht in der Form zum Vertragsgegenstand machen kann, dass er allgemeine Vertragsbedingungen verwendet.
Vielmehr ist erforderlich die individualvertragliche Regelung.

Absatz 2:
Neben Vorgaben, wie die Baubeschreibung auszulegen ist, wenn sie unvollständig oder nicht klar und verständlich formuliert ist, enthält dieser Absatz in Satz 2 eine Regelung dahingehend, dass in den Fällen, in denen verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die für den Verbraucher günstigste Auslegung maßgeblich ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Unternehmer mehr als bisher bei der Erstellung von Angeboten sehr sorgfältig vorgehen müssen, wollen sie nicht Gefahr laufen, eine Leistung erbringen zu müssen, mit der sie nicht gerechnet haben.
Nicht mehr möglich sein werden solche Baubeschreibungen, die bewusst unklar, unverständlich gehalten werden, um sich die Möglichkeit offen zu halten, eine zusätzliche Vergütung wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen geltend zu machen.

Absatz 3:
Danach muss der Bauvertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung des Werks enthalten.
Fehlen solche Angaben, sind die entsprechenden Angaben des Unternehmers gemäß § 650 i BGB E maßgeblich, werden zum Vertragsinhalt.

§ 650 k BGB E:
Diese Neuregelung enthält wesentliche Abweichungen gegenüber der alten Regelung in § 632 a BGB:

Absatz 1:
Danach darf der Unternehmer Abschlagszahlungen gemäß § 632 a BGB vom Verbraucher nur noch fordern bis zur Höhe von 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung, einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen gemäß § 950 c BGB E.
Dies bedeutet eine Kreditierung des Verbrauchers durch den Unternehmer. Nach Auffassung des Verfassers wird durch diese Regelung der Verbraucherschutz übertrieben.

Absatz 2:
Eine Besserstellung gegenüber § 632 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 enthält Abs. 2: Während nach § 632 a Abs. 1 S. 2 der Auftraggeber die Zahlung einer Abschlagsrechnung vollständig verweigern konnte, wenn die Leistung wesentliche Mängel aufgewiesen hat, steht dem Besteller / Auftraggeber, unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Mängel handelt, nur noch ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sich bekanntermaßen errechnet auf den zweifachen Betrag der Kosten, die durch die Mangelbeseitigung entstehen werden.