Häufig sind die mit der Erbringung von Bauwerksleistungen, seien es die Unternehmer, seien es die Architekten und sonstigen Sonderfachleute, bereit, Leistungen, zu denen sie nach dem Vertrag nicht verpflichtet sind, gefälligkeitshalber zu erbringen ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen. Dabei ist Vorsicht geboten. Auch für derartige gefälligkeitshalber erbrachte Leistung hat der Leistende einzustehen, d. h. er haftet auch in Ansehung solcher Leistungen für deren Mangelfreiheit Fehlerfreiheit.

Urteil des OLG Stuttgart vom 17.10.2013, 13 U 86/13

Dieses Urteil gibt Anlass, die Bauschaffenden, darunter auch die Architekten, davor zu warnen, Leistungen zu erbringen, zu denen sie nach dem Vertrag nicht verpflichtet sind, für die sie jedoch nach der Rechtsprechung, so sie sie erbringen, haften.
Um was ging es?

Ein Bauträger hatte mit einem Architekten einen Architektenvertrag geschlossen über die Erstellung von Reihenhäusern. Die Gebäude sollten in Passivhausstandard erstellt werden.

Grundlage für die Erstellung der Gebäude war eine Zertifizierung durch das Passivhausinstitut Darmstadt, nach der die Gebäude insgesamt einen spezifischen Jahresheizungsbedarf pro Quadratmeter Wohnfläche mit max. 15 kWh/m² aufweisen sollten. Nach der Baubeschreibung sollte das einzelne Reihenhaus einen entsprechenden Bedarf haben zudem weniger als 10 % des Normalbedarfs eines bestehenden Gebäudes. Tatsächlich lag der Jahresbedarf bei 22 %!
Damit entsprach die Baubeschreibung nicht dem Planungsziel, das vom Passivhausinstitut Darmstadt als Grundlage der Zertifizierung formuliert worden war, bestand ein Widerspruch zwischen der Vorgabe des Instituts, da sie sich nur auf eine Reihenhauszeile mit entsprechenden Durchschnittswerten bezog, und den in der Baubeschreibung angegebenen Werten für das einzelne Gebäude, die nicht erreicht werden konnten.

Der Architekt hatte auf Bitten des Bauträgers die Baubeschreibung durchgesehen, geprüft, dem Bauträger weitere Informationen über das Passivhaus und überarbeitete Ansichten der Reihenhäuser zugesandt. Ihm war nicht aufgefallen, dass eine Diskrepanz besteht zwischen dem von dem Passivhausinstitut Darmstadt erarbeiteten Planungsziel für die gesamte Reihenhauszeile und den Vorgaben für die einzelnen Gebäude.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflichtverletzung des Architekten festgestellt und diesen zur Zahlung des von der Bauträgerin geforderten Schadenersatzes i. H. v. 50.000,00 € verurteilt.

Diese Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für die Architekten, denen dringend anzuraten ist, keinerlei derartige haftungsträchtige Tätigkeiten für ihre Auftraggeber auszuführen, zu denen sie nach dem Vertrag nicht verpflichtet sind. Vielmehr hat diese Entscheidung Bedeutung auch für die übrigen Bauschaffenden, die nach meiner Kenntnis durchaus bereit sind, auf Bitten ihrer Auftraggeber Leistungen, sei es in Form von Ratschlägen, sei es in Form von tatsächlichen Leistungen auszuführen, zu denen sie nicht verpflichtet sind.