In bestimmten Fällen verlangt die Baugenehmigungsbehörde eine Prüfung der Pläne des Statikers durch einen so genannten Prüfstatiker, einen Prüfingenieur.Unterlaufen diesem Prüfingenieur Fehler bei der Überprüfung, die zu Mängeln am bzw. im Bauwerk führen, stellt sich für den Bauherren die Frage, ob ihm Schadenersatzansprüche gegen den Prüfingenieur zustehen wegen dessen mangelhaft erfolgter Prüfung.

Kurz der Sachverhalt: Der Bauherr, der ein Einfamilienhaus erstellen wollte, war von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde aufgefordert worden, die erforderlichen bautechnischen Nachweise vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Dabei geht es darum, dass durch von der Behörde zugelassene besonders qualifizierte Prüfingenieure insbesondere die Statik überprüft wird. Der Bauherr hat daraufhin einen entsprechenden Prüfingenieur mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise beauftragt. Dieser hat einen Prüf- und Überwachungsbericht erstellt, und eine Überwachungsbescheinigung.

Offenbar hat dieser Prüfingenier nicht sorgfältig genug geprüft: es hat sich herausgestellt, dass die hangseitige Kellerwand nicht standsicher und nicht stabil genug geplant und ausgeführt worden ist, es infolge des vom Hang ausgehenden Erdmassendrucks zu Rissen, Zerdrückungen und Auswölbungen an gemauerten Kellerwänden gekommen ist, und das Gebäude insgesamt vom Hang weg zur Straße verschoben worden ist.
Daraufhin hat der Bauherr Klage erhoben, u. a. gegen den Prüfingenieur.

Es war lange Zeit streitig, ob einem Bauherrn ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Prüfingenieur zusteht, da dieser ein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Artikel 34 Satz 1 GG wahrnehme, mithin die Verantwortlichkeit für Fehler den Staat treffe, nicht aber den Prüfingenieur.
Dem ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung entgegengetreten. Er hat festgestellt, dass zwischen Bauherrn und Prüfer sowie anderen Sachverständigen ein privatrechtlicher Vertrag zustande kommt, mithin dem Bauherrn Ansprüche gegen den Prüfingenieur zustehen, und nicht nur gegen den Statiker, der in seinem Auftrag die Statik berechnet hat, die in der Folge vom Prüfingenieur auf ihre Tauglichkeit hin überprüft worden ist.

Diese Entscheidung bedeutet eine erhebliche Verbesserung der Rechtsposition des Bauherrn, der mit dem Prüfingenieur einen weiteren Beteiligten wegen eines mangelhaften Werks in Anspruch nehmen kann.