Wenn die alte, bspw. ölbetriebene Heizung ihren Dienst versagt, ist der Eigentümer der Heizung unter anderem gehalten, mittels einer Photovoltaikanlage Strom zu erzeugen. Tritt ein Mangel, ein Schaden an dieser Photovoltaikanlage auf, stellt sich für den Auftraggeber die Frage, wie lange der Auftragnehmer, der die Photovoltaikanlage installiert hat, für den Fehler, die Mangelhaftigkeit einzustehen hat.
Um die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, die einzuhalten sind, wenn die Erneuerung einer Heizungsanlage ansteht, die nicht mit erneuerbaren Energien betrieben werden, ist es in einer Vielzahl von Fällen unerlässlich, Photovoltaikanlagen zur Deckung des Energieverbrauchs auf den Dächern zu installieren.
Aufgrund einer Entscheidung des für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats vom 09.10.2013, VIII ZR 318/12 wurde vielfach die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Installation einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Bauvertrag mit Montageverpflichtung.
Dem ist der VII. für das private Baurecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entgegengetreten.
Er hat klargestellt, dass es für die Frage, ob Arbeiten an einem Bauwerk stattfinden, es entscheidend darauf ankommt, ob die zu installierende Anlage fest mit dem Gebäude verbunden wird, und durch Montage/Installation Eingriffe in die Gebäudesubstanz verbunden sind. Nachdem die Photovoltaikanlagen, die im Zuge der energetischen Ertüchtigung eines Gebäudes eingebaut werden (müssen), nicht nur fest mit dem Dach verbunden werden müssen, sondern mit ihrer Montage Eingriffe in ihre Gebäudesubstanz notwendig werden, stehen dem Bauherrn, der eine solche Leistung in Auftrag gibt, Gewährleistungsansprüche nach Werkvertragsrecht zu. Dies bedeutet, dass der Werkunternehmer, der die Photovoltaikanlage montiert, 5 Jahre, gerechnet ab der Abnahme der Leistung, Gewähr dafür leisten muss, dass die Photovoltaikanlage mangelfrei funktioniert.
An dieser Stelle ein Hinweis: Gerade Bauherrn versäumen oft, die in ihrem Auftrag erbrachten Bauwerksleistungen förmlich abzunehmen.
Dies führt, so es zum Rechtsstreit kommt, regelmäßig zum Streit, wann nun die Abnahme erfolgt ist, ab wann die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren zu Laufen begonnen hat.
Daher sollten auch private Bauherren auf eine Abnahme der Werkleistung bestehen, d. h. sie sollten gemeinsam mit dem Unternehmer die von diesem erbrachte Werkleistung auf ihre Tauglichkeit prüfen, daraufhin prüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entspricht.
Wenn sich der Bauherr hierzu nicht in der Lage sieht, empfiehlt es sich, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.