k3s baurecht leiterrecht

Man darf bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Nachbargrundstück betreten und von dort aus Arbeiten an dem eigenen Gebäude ausführen.

Voraussetzung ist, dass die Arbeiten nicht von dem eigenen Grundstück aus vorgenommen werden können, dass dem Nachbar die Inanspruchnahme von dessen Grundstück rechtzeitig vorher angezeigt wird, dass dann auf dem Nachbargrundstück vorsichtig und schnell gearbeitet wird sowie Schäden inGrenzen gehalten werden und dass nach Abschluss der Arbeiten das Nachbargrundstück auf eigene Kosten wieder in den vorherigen Zustand versetzt wird.

Der Nachbar kann eventuell für die Inanspruchnahme seines Grundstücks die Bezahlung von Geld fordern.

 

 

Immer wieder taucht für Eigentümer von Immobilien das Problem auf, dass das eigene Gebäude saniert, repariert, gestrichen, gedämmt o.ä. werden muss und dies aufgrund des Umstandes, dass das eigene Gebäude zu nahe an der Grundstücksgrenze steht, ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes nicht möglich ist. Weil aber nicht jeder Nachbar freiwillig die Inanspruchnahme seines Grundstückes dulden will, musste der Gesetzgeber ein entsprechendes Recht schaffen :

Das Hammerschlags- und Leiterrecht !

Dieses ist im jeweiligen Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen deutschen Bundeslandes ausdrücklich verankert.

Danach gelten für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Sanierung, zur Reparatur, zum Streichen, zum Dämmen o.ä. des eigenen Gebäudes folgende Voraussetzungen :

Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für die Arbeiten am eigenen Gebäude muss zwingend erforderlich sein, das heißt der Eigentümer darf keine Möglichkeit haben, die Arbeiten von seinem eigenen Grundstück aus durchzuführen. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte müssen dabei außer Betracht bleiben, d.h. wenn die Arbeiten von dem eigenen Grundstück aus möglich sind, dann aber deutlich mehr kosten als bei Durchführung vom Nachbargrundstück aus, so darf dann das Nachbargrundstück nicht in Anspruch genommen werden, sondern die Arbeiten müssen von dem eigenen Grundstück aus durchgeführt werden, mit den höheren Kosten.

Nur wenn der Eigentümer tatsächlich keine Möglichkeit hat, die Arbeiten von dem eigenen Grundstück aus durchzuführen, so darf das Nachbargrundstück in Anspruch genommen werden. Dann kann sogar das Aufstellen eines Baukrans, Gerüsts, o.ä. auf dem Nachbargrundstück erlaubt sein, auch wenn dies natürlich zu einer Beschädigung des Nachbargrundstücks (Rasen etc.) führen kann.

Während der Durchführung der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück muss vorsichtig gearbeitet werden und es müssen Schäden des Nachbargrundstücks in Grenzen gehalten werden. Natürlich darf man sich mit den Arbeiten auch nicht lange Zeit lassen, sondern diese müssen schnell durchgeführt werden, damit dadurch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks auch zeitlich im Rahmen bleibt. Die Ruhezeiten müssen eingehalten werden, der Nachbar muss es nicht dulden, dass er zu Ruhezeiten auf seinem Grundstück gestört wird.

Nach Abschluss der Arbeiten muss das Nachbargrundstück auf eigene Kosten wieder in den vorherigen Zustand versetzt werden, das heißt es müssen alle dort im Zuge der Arbeiten verursachten Schäden beseitigt werden (Bodenbereich wiederauffüllen, Rasen sähen etc.).

Weiter gilt die Voraussetzung, dass dem Nachbar die Inanspruchnahme von dessen Grundstück rechtzeitig vorher angezeigt werden muss, idealerweise schriftlich. Dabei sollten dem Nachbar die konkreten Arbeiten sowie deren Zeitdauer dargestellt werden, soweit wie zu diesem Zeitpunkt möglich und absehbar. Der Nachbar muss sich auf die Inanspruchnahme seines Grundstücks einstellen können, insbesondere darauf, dass er dieses für einen bestimmten Zeitraum eventuell selbst nur eingeschränkt nutzen kann.

Unter bestimmten Umständen kann der Nachbar für die Inanspruchnahme seines Grundstücks sogar eine finanzielle Entschädigung fordern. Ob eine solche angemessen ist, dass bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall.