Welche existenzbedrohenden Folgen es haben kann, wenn ein Auftragnehmer die von ihm geschuldete Leistung nicht fristgerecht und mangelfrei erbringt, zeigt die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 20.08.2013, 9 U 794/12 Bau; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen)

Worum es ging, ergibt sich bereits aus den Leitsätzen der Entscheidung:

"1.
Wird die Leistung (hier Parkettverlegearbeiten) nicht termingerecht und mangelfrei hergestellt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden in voller Höhe zu ersetzen.

2.
Weist der Auftraggeber den Auftragnehmer auf Schäden für den Fall verspätet erzielter Bezugsfertigkeit hin, muss dem Auftragnehmer klar sein, dass erhebliche Folgeschäden drohen können. Verhindern Mängel die Bezugsfertigkeit einer Wohnung, ist regelmäßig mit erheblichen Schäden, die ein Vielfaches des Werklohns betragen können, zu rechnen."

Der Sachverhalt ist rasch erzählt: Ein Auftragnehmer hatte sich verpflichtet, in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das ein gewerblich tätiger Auftraggeber hatte errichten lassen, Parkett zu verlegen. Er hatte sich verpflichtet, die Arbeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen.

Der Auftraggeber hatte ihn darauf hingewiesen, dass Schäden entstehen würden für den Fall, dass wegen der nicht fristgerecht und mangelfrei erbrachten Parkettverlegearbeiten die Bezugsfertigkeit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann. Die Leistung des Auftragnehmers war mangelhaft. Dies hat dazu geführt, dass der Auftraggeber die Wohnung nicht an einen Kaufinteressenten verkaufen konnte, der, als Zeuge vom Gericht vernommen, bestätigt hat, dass er die Wohnung gekauft hätte, wenn sie bezugsfertig gewesen wäre.
Mit der Klage hat der Auftraggeber neben den Mangelbeseitigungskosten Schadenersatz geltend gemacht in Höhe der Kosten, die durch den Nichtverkauf und die Nichtvermietbarkeit seiner Wohnung unter anderem für die Zinsen angefallen waren.

Der Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung belief sich auf 47.253,87 €, der Schadenersatzanspruch auf 210.407,17 € zzgl. Zinsen! Das Oberlandesgericht München hat dem Auftraggeber den Schadenersatzanspruch zugesprochen. Es sah es als erwiesen an, dass dem Auftraggeber der von diesem geltend gemachte Schaden entstanden ist.

Diese Entscheidung ist wichtig für all die Gewerke, von deren fristgerechter und mangelfreier Erbringung die Bezugsfertigkeit entsprechender Wohnungen, entsprechender Häuser abhängt.
An dieser Stelle folgender Hinweis: Hätten die Parteien eine wirksame Vertragsstrafe vereinbart, d. h. eine solche mit einem nach der Rechtsprechung zulässigen Tagessatz und einem Höchstbetrag von 5 % der Werklohnforderung, wäre der Auftragnehmer gleichwohl verpflichtet gewesen, dem Auftraggeber den Schaden zu ersetzen.
Es ist einem Auftraggeber unbenommen, so ihm ein Schaden entsteht, der höher ist als die vereinbarte Vertragsstrafe, diesen Schaden geltend zu machen.