Dauerbrenner: Richtige Geltendmachung von Bedenken (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2013, 8 U 32/11, Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen)
Liest man das Urteil des OLG Zweibrücken, kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, als ob den maßgeblichen Kreisen, den Bauwerksunternehmern, die Bedeutung der Anmeldung von Bedenken noch immer nicht klar geworden ist.
Um was ging es: Ein größeres Unternehmen, das sich mit Klimatechnik befasst, hat auf der Grundlage eines ihr vom Auftraggeber überlassenen Blankoleistungsverzeichnisses, das ein Architekt erstellt hatte, sowie auf Grund ihr überlassener Pläne eine neue Heizungs- und Lüftungsanlage geplant und angeboten.
Hintergrund des Angebotes war, dass die Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehrere unterschiedlich genutzte Räumlichkeiten befanden, unter anderem ein Fitness-Studio, ein Lokal, im Zuge einer größeren Nutzungsänderung von ihrem Architekten auf die Notwendigkeit einer entsprechenden leistungsstarken Heizungs- und Lüftungsanlage hingewiesen wurden.
Das erste von der Auftragnehmerin unterbreitete Angebot über 260.072,00 € wurde von den Bauherren nicht angenommen.
Der Auftragnehmer erstellte ein neues Angebot mit einem Pauschal-Werklohn in Höhe von 172.000,00 €.
Dieses Angebot wurde von dem Bauherren angenommen.
Die Auftragnehmerin baute exakt die Anlage ein, wie sie von ihr angeboten worden war.
Die Anlage als solche entsprach in vollem Umfang dem Angebot.
Die Anlage, die raumlufttechnische Anlage war jedoch nicht in der Lage, in den Sommermonaten für erträgliche Raumtemperaturen in den Trainingsräumen des Fitnesscenters zu sorgen.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat festgestellt, dass die Anlage als solche zwar der Vereinbarung entspreche, jedoch nicht geeignet sei, die erforderliche Luftqualität in den verschiedenen Räumen zu gewährleisten und damit ein funktionstaugliches Werk herzustellen.
Die Anlage, so der Sachverständige, beruhte auf einem fehlerhaften Konzept.
Das Oberlandesgericht hat den Auftraggebern den mit der Klage geltend gemachten Schadenersatz, der sich an den Kosten für die Herstellung einer ordnungsgemäßen Anlage orientiert hat, zugesprochen. Die vom Auftragnehmer geplante und erstellte lüftungstechnische Anlage sei mangelhaft, da der Auftraggeber als vom Auftragnehmer geschuldeten Werkerfolg eine funktionierende lüftungstechnische Versorgung erwarten durfte.
Dies entspricht seit langem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Verteidigt hat sich der Auftragnehmer mit der Behauptung, er habe insoweit Bedenken geltend gemacht gegen die Leistungsfähigkeit der Lüftungstechnik, wie sie nach dem zweiten Angebot von ihm geschuldet worden ist, darauf hingewiesen, dass lediglich 2 zentrale Geräte nicht ausreichend seien, um die gesamten Räumlichkeiten lüftungstechnisch zu versorgen.
Das OLG Zweibrücken hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung - nicht nur der des BGH, sondern auch der Oberlandesgerichte - ausgeführt, dass keine ausreichende Bedenkenanmeldung vorgelegen habe.
Der Auftragnehmer sei verpflichtet gewesen, seinen Auftraggeber ganz konkret darauf hinzuweisen, dass weitere, getrennte raumlufttechnische Anlagen erforderlich seien wegen der unterschiedlichen Nutzlasten der verschiedenen Räumlichkeiten.
Merke:
Wenn ein Auftragnehmer Bedenken gegen die Tauglichkeit der von ihm zu erbringenden Leistung anmeldet, müssen die Bedenken so konkret sein, dass der Auftraggeber erkennen kann, weshalb die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung nicht geeignet ist, den vom Auftraggeber erwarteten Werkerfolg herbeizuführen. Es versteht sich von selbst, dass man Bedenken grundsätzlich, nicht nur in den Fällen, wie sie in § 4 Abs. 3 VOB B geregelt sind, schriftlich anmeldet, um den Beweis führen zu können, dass im erforderlichen Umfang Bedenken angemeldet worden sind.