Das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 21.11.2016, 10 U 71/16 eine Frage beantwortet, die viele Auftragnehmer schon beschäftigt hat: Wie verhalte ich mich, wenn ich gegenüber meinem Auftraggeber ordnungsgemäß Bedenken angemeldet habe, darauf hingewiesen habe, dass ich für etwaige Mängel nicht einzustehen habe, die dadurch entstehen, dass meinen Bedenken seitens des Auftraggebers nicht Rechnung getragen wird, und dieser nicht reagiert, schweigt?

Das OLG Stuttgart hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass ein Auftragnehmer, der seinem Auftraggeber gegenüber ordnungsgemäß Bedenken anmeldet, von der Haftung für solche Mängel befreit ist, die deshalb auftreten, weil der Auftraggeber den angemeldeten Bedenken nicht Rechnung getragen hat.
Auch der untätig bleibende Auftraggeber, so das Oberlandesgericht, hat für die sich ergebenden Folgen einzustehen.
Hieraus ergibt sich, dass der Auftragnehmer, so der Auftraggeber auf die Anmeldung von Bedenken nicht reagiert, seine Leistung erbringen kann, ohne befürchten zu müssen, wegen Mängeln in Anspruch genommen zu werden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber auf die Anmeldung von Bedenken nicht reagiert hat.
Allerdings kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, wenn er auf Grund seiner Fachkunde davon ausgehen muss, dass es zu entsprechenden Mängeln kommen wird.
Kein Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, die nicht geeignet ist, den geschuldeten Werkerfolg herbeizuführen.