Dieses altdeutsche Sprichwort hat rechtliche Bedeutung. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 10.08.2016, 20 U 1332/16 ausgeführt, dass eine wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung mangelhafter Werkleistungen voraussetzt, dass dem Unternehmer hinreichend Gelegenheit zur Untersuchung der Sache, zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen gegeben wird.

Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass die Nachbesserungsfrist so bemessen sein muss, dass der Auftragnehmer zunächst den behaupteten Mangel untersuchen kann. Der Auftraggeber ist daher gehalten, diesen Umstand bei der Bemessung der dem Unternehmer gesetzten Frist zu berücksichtigen. Versäumt er dies, ist die von ihm gesetzte Frist nicht ausreichend im Sinne des Gesetzes, bedeutet dies allerdings nicht, dass die Fristsetzung rechtlich irrelevant ist.
Vielmehr verlängert sich die unangemessene Frist in eine angemessene Frist.