Dass nach wie vor Unklarheiten bestehen, wie man Mängel richtig rügt, welche Rechtsfolgen eine ordnungsgemäße Mängelrüge hat, zeigt die Tatsache, dass sich der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr erneut mit der Thematik befassen musste. Dies ist deshalb nur schwer verständlich, weil nach der ständigen Rechtsprechung des BGH an eine ordnungsgemäße Mängelrüge nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden.

Den Beschluss des BGH (Beschluss vom 24.08.2016, VII ZR 41/14) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Unternehmer, der mit der Errichtung eines Rohbaus beauftragt worden war, klagt den restlichen Werklohn ein.

Der Bauherr verteidigte sich mit einem Zahlungsanspruch, der damit begründet worden ist, dass die vom Auftraggeber hergestellte „Weiße Wanne“ nicht bzw. mangelhaft hergestellt worden sei.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat dem Bauherrn nur einen Teil der Nachbesserungskosten zugesprochen mit der Begründung, er habe das Eindringen von Wasser, Feuchtigkeit in den Untergeschossbereich nur in Bezug auf bestimmte Teilbereiche gerügt, nicht aber in Bezug auf das gesamte Untergeschoss.

Dies hat den Bundesgerichtshof veranlasst, dem OLG Braunschweig ins Stammbuch zu schreiben, was es mit der sog. „Symptomtheorie“ auf sich hat: Ein Auftragnehmer muss nur die für ihn erkennbaren Symptome eines Mangels rügen, d .h. das rügen, was für ihn erkennbar ist, und was er als Mangel ansieht.

Es ist nicht erforderlich, dass der Bauherr im Rahmen einer Mängelrüge sich - oftmals spekulativ - auch mit den Ursachen für das von ihm erkannte, gerügte Symptom befasst.

Rügt der Bauherr ordnungsgemäß ein solches Symptom, wobei es erforderlich ist, dass der Auftragnehmer aufgrund der Mängelrüge erkennen kann, um was es geht, wo am Bauwerk sich das Symptom zeigt, rügt er damit die Ursache für das von ihm gerügte Symptom. Mit anderen Worten: Rügt ein Bauherr, dass in einem großen Gebäudekomplex sich im Teil A bzw. in bestimmten Bereichen, Fahrstuhlschächten, Feuchtigkeit zeigt, rügt er damit die umfassende Ursache für das Symptom.

Stellt sich als Ursache heraus, dass die vom Bauherren erkannten Symptome ihre Ursache nicht nur Teilbereiche betreffen, vielmehr die Ursache für das gesamte Bauwerk, das Untergeschoss gegeben ist, hat der Bauherr mit seiner auf punktuelle Stellen des Gebäudes bezogenen Mängelrüge die eigentliche Mangelursache in ihrer Gesamtheit gerügt.

Das OLG Braunschweig als Vorinstanz hatte dem Bauherren Nachbesserungskosten nur für die Bereiche zugestanden, in denen von ihm die entsprechenden Mangelsymptome gerügt worden waren.
Von einem Oberlandesgericht wäre zu erwarten gewesen, dass es die so genannte Symptomtheorie kennt.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss daher mit einigermaßen deutlichen Worten das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Symptomtheorie hat große Bedeutung für das Mängelrecht.

Im Rahmen dieses Beitrags sei nur noch auf einen wichtigen Aspekt der Symptomtheorie hingewiesen: Rügt ein Bauherr gegenüber dem Unternehmer, der das Haus des Bauherren mit einem neuen Wärmedämmverbundsystem versehen hat, einen Mangel, der sich nur an einer Seite des Gebäudes auf einer kleinen Fläche zeigt, und bessert der Unternehmer diesen Mangel nach, wird die Verjährung durch die Nacherfüllung nicht nur in Bezug auf das konkret gerügte Mangelsystem unterbrochen, beginnt neu zu laufen, sondern in Bezug auf die Ursache für das Symptom, d. h. für die eigentliche Mangelhaftigkeit.

Stellt sich später heraus, dass das Wärmedämmverbundsystem insgesamt mangelhaft ist, bspw. weil die eigentliche Wärmedämmung nicht ordnungsgemäß mit dem Untergrund verklebt worden ist, ist der ausführende Unternehmer verpflichtet, die Mangelhaftigkeit als solche, d. h. die Ursache des vom Bauherren erkannten Symptoms zu beseitigen, wobei die Gewährleistungsfrist durch die Unterbrechung mit der Nachbesserung des punktuell festgestellten Mangelsystems neu zu laufen begonnen hat.