Der Bundesgerichtshof hat in 2 Entscheidungen klargestellt, dass in den Fällen, in denen die Parteien eines Werkvertrags eine Schwarzgeldabrede getroffen haben, dies zur Folge hat, dass die Vereinbarung nichtig ist, und als Folge der Nichtigkeit weder der Auftragnehmer vom Auftraggeber restlichen Werklohn fordern kann, noch der Auftraggeber vom Auftragnehmer bereits bezahlten Werklohn zurückfordern kann, der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, Mängel, die seine Werkleistung aufweist, zu beseitigen.

Parteien, die eine solche Schwarzgeldabrede treffen, haben sich jeglicher Rechte gegen die jeweils andere Partei begeben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13; BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14).

Trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BGH gibt es Zeitgenossen, die der Meinung sind sie könnten die Rechtsprechung des BGH umgehen

Der BGH (Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16) musste sich mit folgendem Fall befassen:

Die Eigentümer eines privat genutzten Wohnhauses, beide von Beruf Rechtsanwälte, hatten einen Unternehmer mit der Entfernung sowie der Neuverlegung eines Teppichbodens beauftragt.

Grundlage war ein Kostenvoranschlag mit einem vorläufigen Gesamtpreis von 16.164,38 €. Der Handwerker erstellte eine Rechnung über lediglich 8.619,57 €, wobei nach dem Text der Rechnung die Arbeiten in einer Mietwohnung erbracht worden sein sollten, die dem Anwaltsehepaar gehört.

Neben dieser Rechnung hat das Anwaltsehepaar weitere Barzahlungen i. H. v. 5.400,00 € und 1.000,00 € an den Handwerker bezahlt, d. h. insgesamt 15.019,57 €. Zwischen den Prozessparteien war nicht streitig, dass man sich darauf verständigt hatte, einen Teil des Werklohns nicht auf Rechnung, ohne Mehrwertsteuer zu bezahlen, während über den anderen Teil eine Rechnung über fingierte Arbeiten in dem vermieteten Wohnhaus des Anwaltsehepaars erstellt werden sollte.

Wann diese Schwarzgeldabrede getroffen worden war, ob bereits im Zuge der Beauftragung des Handwerkers, oder erst nachträglich, konnte vom OLG Bamberg nicht geklärt werden. Wegen vermeintlicher Mängel hat das Anwaltsehepaar den Rücktrifft vom Vertrag erklärt und vom Handwerker die Rückzahlung des gesamten an ihn geleisteten Betrags gefordert.

Als dieser nicht bezahlt hat, haben die beiden Klage erhoben, und sind den Instanzenweg bis zum BGH gegangen.

Dort haben sie erfahren müssen, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Schwarzgeldabreden konsequent fortsetzt.
Es kommt, so der BGH, nicht darauf an, wann die Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien getroffen worden ist, ob bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses, oder zu einem späteren Zeitpunkt.

In beiden Fällen führt die Schwarzgeldabrede zur Nichtigkeit des gesamten Betrags mit den vorstehend bereits dargelegten Folgen.
Derselben Auffassung war übrigens bereits das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 10.11.2015, 10 U 14/15.

Die letztzitierte Entscheidung gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Verfassers die Versuche, die Schwarzgeldabsprachen dem Verdikt der Nichtigkeit zu entziehen, zum Scheitern verurteilt sind.