Bis zum 31.12.2017 gab es eine Benachteiligung von Unternehmern, die bei einem Baustoffhändler mangelhafte Materialien gekauft haben, gegenüber einem Verbraucher, der derartige Waren erworben hat. Während der Verbraucher nach einer Entscheidung des EuGH und des BGH gegen die Verkäufer einen Anspruch vollen Ersatz der ihm durch die mangelhafte Ware entstehenden Kosten hatte, stand dem Unternehmer im Ergebnis lediglich ein Anspruch zu auf Lieferung mangelfreier Ware. Diese Ungleichbehandlung hat am 01.01.2018 ein Ende gefunden.
Bis zum 01.01.2018 waren die Möglichkeiten der Unternehmer, insbesondere der Unternehmer, die Bauwerksleistungen erbringen, sich bei den Lieferanten mangelhafter Waren zu regressieren, stark eingeschränkt, so die Waren nicht direkt beim Hersteller bezogen worden sind.
Hatte ein Unternehmer bei einem Händler beispielsweise einen Klebstoff erworben, mit dem er Parkett verklebt hat, und hat sich herausgestellt, dass dieser Klebstoff für den vorgesehenen Einsatz ungeeignet war, stand dem Unternehmer im Ergebnis gegen den Händler nur ein Anspruch zu auf Lieferung mangelfreier Ware.
Die gesamten übrigen Aufwendungen, die der Werkunternehmer im Verhältnis zu seinem Auftraggeber erbringen musste, und die den Wert des mangelhaften Klebstoffes um ein Vielfaches überstiegen haben, so die Kosten
- für das Freiräumen der Räumlichkeiten, in denen das Parkett verlegt worden ist,
einschließlich der unter Umständen sehr hohen Kosten für den Ausbau von Einbauten, - für das Herausreißen des Parketts,
- für die Herstellung eines für die Neuverlegung von Parkett geeigneten Untergrundes,
- für den Einbau eines neuen Parketts,
- für das Wiedereinräumen der Wohnung, des Hauses
blieben beim Werkunternehmer hängen.
Nach der Neuregelung im Kaufrecht, die sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer gilt, § 439 Abs. 3 BGB, steht dem Unternehmer nicht nur ein Anspruch zu auf Lieferung einer mangelfreien Ware, sondern, so der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, ein Anspruch zu auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau und das Anbringen der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Sache.
Dies bedeutet eine erhebliche Besserstellung des Unternehmers, der Bauwerkleistungen erbringt.
Er hat nunmehr die Möglichkeit, gegenüber dem Verkäufer die Kosten geltend zu machen, die ihm dadurch entstehen, dass er den Werkmangel beseitigt, der durch die mangelhafte Kaufsache verursacht worden ist.
Der Händler hat seinerseits die Möglichkeit, sich bei seinem Vorlieferanten in gleicher Weise zu regressieren. Der Regress reicht bis zum Hersteller der mangelhaften Ware.
Für alle Unternehmer, die Kaufleute sind, sei eine KG, OHG, GmbH, AG, ein eingetragener Kaufmann, diejenigen, die ein Unternehmen betreiben, das kaufmännisch eingerichtet ist, müssen § 377 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB beachten: Danach ist ein Kaufmann verpflichtet, die an ihn gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und, so sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Es ist daher erforderlich, künftig hin die angelieferten Waren einer Sichtprobe zu unterziehen, wobei es bei größeren Mengen ausreicht, Stichproben zu machen, und es empfiehlt sich, hierüber ein Protokoll zu fertigen. Sollten sich bei dieser Prüfung Mängel zeigen, müssen diese unverzüglich dem Verkäufer, sinnvollerweise schriftlich mitgeteilt werden. Es gibt keinen gesetzlich geregelten Richtwert in Bezug auf die Unverzüglichkeit.
Nach der Rechtsprechung ist jedoch Eile geboten, wird eine unverzügliche Rüge nur angenommen, wenn sie innerhalb 1 bis 2 Tagen erfolgt.
Dies gilt auch, wenn der Mangel seiner Art nach bei einer ersten Überprüfung nicht festgestellt werden kann, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Auch dann muss der Mangel unverzüglich gerügt werden.
Versäumt der Unternehmer diese Rüge, verliert er jeden Anspruch gegen seinen Verkäufer, § 377 Abs. 2 HGB.
Im Hinblick auf die nunmehr vom Gesetz eingeführte strenge Haftung des Verkäufers ist damit zu rechnen, dass diese, so Käufer Ansprüche geltend machen, sehr sorgfältig überprüfen werden, ob eine ordnungsgemäße Überprüfung und Rüge nach § 377 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HGB erfolgt ist.