Es kommt nicht selten vor, dass Brände von einem Gebäude auf das angrenzende Gebäude übergreifen, so dass dieses, wenn es nicht vollständig niederbrennt, starke Brandschäden erleidet.
Wurde der Brand, der auf das Nachbargebäude übergegriffen hat, verursacht durch Handwerker, die mit Arbeiten am Haus A beauftragt worden sind, stand dem Eigentümer des Gebäudes B, des Nachbargebäudes nur in Ausnahmefällen ein Schadenersatzanspruch gegen Eigentümer des Hauses A zu. Der Eigentümer des Hauses B hatte danach grundsätzlich nur einen Anspruch gegen das Unternehmen, das den auf sein Haus übergegriffenen Brand verursacht hatte.
Der IV. Zivilsenat hat durch sein Urteil vom 09.02.2018, V ZR 311/16 die Position des geschädigten Eigentümer des Hauses B gestärkt, indem er diesem nicht nur einen Schadenersatzanspruch gegen das den Brand verursachende Unternehmen zugesprochen hat, sondern auch einen Anspruch gegen die Eigentümer des Nachbargebäudes A.
Worum ging es im Urteil des Bundesgerichtshofes?
Der Eigentümer des Hauses A hatte an seinem Flachdach Reparaturarbeiten durch ein Fachunternehmen ausführen lassen.
Durch die mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten entstand ein Glutnest unter den aufgeschweißten Bahnen der Abdichtung.
Dies führte dazu, dass das Haus A vollständig abgebrannt ist, und das unmittelbar angrenzende Gebäude Haus B der Nachbarn erheblich beschädigt worden ist.
Die Versicherung, mit der der Eigentümer des Hauses B einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte, leistete an diesen eine Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden.
Sie nahm sowohl den verantwortlichen Unternehmer als auch den Eigentümer des Hauses A auf Ersatz der von ihr geleisteten Entschädigung in Anspruch.
Während des laufenden Verfahrens wurde über das Vermögen des Unternehmers, der den Brand verursacht hat, das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Während noch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht einen Anspruch gegen den Eigentümer des Hauses A verneint hat, hat der Bundesgerichtshof einen solchen Anspruch bejaht.
Er hat dies damit begründet, dass der Grundstückseigentümer oder Besitzer nach wertenden Betrachtung für den gefahrträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat.
Er hat den Eigentümer des Hauses A als Störer angesehen, d. h. als denjenigen, der die Arbeit, die zum Schaden am Haus B geführt haben, veranlasst hat.
Durch die Veranlassung der Arbeiten im Bereich des Flachdaches sei eine dem Eigentümer des Hauses A zuzurechnende Gefahrenquelle geschaffen worden, weshalb der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhe, die dem Einflussbereich des Eigentümers des Gebäudes A zuzurechnen seien.
Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Regressmöglichkeiten des durch einen solchen Brand geschädigten Eigentümer erheblich verbessert.
Während nach der früheren Rechtsprechung der geschädigte Eigentümer des angrenzenden Gebäudes nur einen Anspruch gegen einen Unternehmer hatte, der den Schaden verursacht hat, dessen wirtschaftlicher Hintergrund gerade bei größeren Schäden ein Risiko für den Geschädigten darstellt, hat er nunmehr einen Anspruch gegen den Nachbarn, der im Regelfall über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt.
Die Entscheidung des BGH hat grundsätzliche Bedeutung.
Sie erfasst auch die Fälle, in denen im Zuge der Errichtung eines neuen Gebäudes das angrenzende Gebäude im Zuge der Arbeiten zur Errichtung des Gebäudes beschädigt wird, die Fällen, in denen durch unsachgemäße Arbeiten an Gasleitungen es zur Explosion kommt mit der Folge, dass auch das/die angrenzenden Gebäude beschädigt, wenn nicht vollständig zerstört werden.