Bauen findet in der Mehrzahl aller Fälle arbeitsteilig statt, mehrstufig.
Auf der ersten Stufe steht der Bauherr, auf einer zweiten Stufe häufig ein Generalunternehmer, der mit der schlüsselfertigen Erbringung von Bauwerksleistungen beauftragt wird.
Auf der dritten Stufe stehen dessen Subunternehmer, die er für die einzelnen Gewerke benötigt. Gerät der Generalunternehmer in die Insolvenz, bedeutet dies für seine Subunternehmer, dass sie nicht damit rechnen können, von ihm noch restlichen Werklohn zu erhalten.
Wie auch immer geartete Ansprüche gegen den Bauherrn scheiden aus.
Aber – noch ist nicht alle Hoffnung verloren! Denkbar sind Ansprüche gegen die gesetzlichen Vertreter des Generalunternehmers, auch gegen deren Prokuristen, die möglicherweise persönlich haften.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.05.2018, VII ZR 92/16) hat dem von der Insolvenz ihres Auftragnehmers betroffenen Subunternehmer eine Möglichkeit aufgezeigt, wie er seinen Anspruch gegen die gesetzlichen Vertreter, Prokuristen seines Auftraggebers persönlich geltend machen können.
Worum ging es im vom BGH entschiedenen Fall?
Der Auftraggeber, der Bauherr hat eine Generalunternehmerin, G. mit der Errichtung von zwei Windkraftanlagen beauftragt.
Diese wiederum hat die Firma A. mit dem Bau der Kabeltrassen für die Windkraftanlagen beauftragt.
A. wiederum hat B. mit der Durchführung der für den Bau der Kabeltrassen notwendigen Bohrungen beauftragt.
Nachdem A. von G. Werklohn in Höhe von rund 810.000,00 € erhalten hatte, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. eröffnet. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte B. Werklohnansprüche gegen A. in der Größenordnung von rund 88.000,00 €. B. hat den Geschäftsführer von A. persönlich auf Zahlung seines Werklohns in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben und den Geschäftsführer antragsgemäß verurteilt.
Grundlage für diese Verurteilung ist ein bedauerlicherweise nicht allzu bekanntes Gesetz, das so genannte Bauforderungssicherungsgesetz.
Durch dieses Gesetz, das ein Strafgesetz ist, soll sichergestellt werden, dass diejenigen, die Geld zum Zwecke der Errichtung von Bauwerken erhalten, ihrerseits Unternehmer mit den entsprechenden Leistungen beauftragen, das Geld für die Bezahlung derjenigen verwenden, die sie mit Bauwerksleistungen beauftragt haben. So das so genannte Baugeld zweckentfremdet verwendet worden ist, d. h. nicht verwendet worden ist für die Bezahlung des Werklohns nachgeschalteter Unternehmer, erfüllte dies zum einen einen Bußgeld- bzw. Straftatbestand, wie er im Bauforderungssicherungsgesetz geregelt ist.
Darüber hinaus ergibt sich eine persönliche Haftung der Geschäftsführer, unter Umständen auch der Prokuristen für die Gelder, die zweckentfremdet, nicht für die Vergütung von Subunternehmern verwendet worden sind.
Bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes war streitig, ob nur dem Generalunternehmer ein solcher Anspruch zusteht, oder auch den nachgeschalteten Subunternehmern.
Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch Subunternehmer, die nur Teile der Leistung erbringen, ein Anspruch, gestützt auf die Regelungen des Bauforderungssicherungsgesetzes, zustehen.
Es sollte daher in derartigen Fällen geprüft werden, ob nicht ein solcher Anspruch mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann.
Es obliegt dem persönlichen in Anspruch genommenen Geschäftsführer / Prokuristen, darzulegen und zu beweisen, dass das gesamte Baugeld, das er erhalten hat, von ihm verwendet worden ist für die Zwecke des Erbringens der von ihm geschuldeten Werkleistung.
Darauf hinzuweisen ist, dass nach dem Bauforderungsgesetz weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein solcher Anspruch gegen die Geschäftsführer / Prokuristen persönlich besteht.
In der Mehrzahl der Fälle liegen diese Voraussetzungen vor.