Die Frage, welche Rechte ein Käufer hat, wenn die von ihm erworbene Sache, die er in sein Haus einbaut, sich als mangelhaft herausstellt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr endgültig entschieden. Um was geht es in derartigen Fällen? Ein Kunde, sei es ein Unternehmer, sei es ein Verbraucher, erwirbt Baumaterialien, die er in ein Haus oder eine Wohnung einbaut. Anschließend stellt sich heraus, dass die Materialien, beispielsweise das Parkett, mangelhaft sind und ausgebaut werden müssen. Für den Käufer stellt sich nun die Frage, welche Rechte er gegenüber dem Verkäufer hat.

Hat er Anspruch nicht nur auf die Lieferung eines einwandfreien Materials, sondern auch auf die Kosten, die im Zuge des Ausbaus des mangelhaften Materials entstehen, gar auf die Kosten, die im Zuge der Neuverlegung des Materials entstehen? Hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihm durch das Freiräumen der betroffenen Räumlichkeiten entstehen, gar Anspruch auf Verdienstausfall wegen der fehlenden Nutzbarkeit der Räumlichkeiten? Zunächst gab es sich widersprechende Entscheidungen diverser Oberlandesgerichte. Schließlich entschied der für das Kaufrecht zuständige Senat des BGH mit Urteil vom 15.07.2008, Az. VIII ZR 211/07 dahingehend, dass dem Käufer ein Anspruch gegen den Verkäufer auf Übernahme der Kosten für die Neuverlegung der mangelhaften Fliesen nur dann zustehe, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt habe. Wenn, wie im vom BGH entschiedenen Fall, den Verkäufer kein Verschulden an der Mangelhaftigkeit der von ihm verkauften Ware trifft, steht dem Käufer nur ein Anspruch zu auf kostenlose Ersatzlieferung zu.

Wenn es sich bei den Verkäufern um Zwischenhändler handelt, d.h. um Unternehmer, die die Ware nicht selbst produzieren, wird sich nur in Ausnahmefällen nachweisen lassen, dass den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich die Ware bereits in der Vergangenheit als mangelhaft erwiesen hat, gleichwohl der Verkäufer die Ware weiterhin verkauft oder wenn Lagerware verkauft wird, die bereits zu lange auf Lager gelegen hat. Eine bessere rechtliche Position hat ein Käufer, der vom Hersteller direkt erwirbt. In derartigen Fällen dürfte es durchaus möglich sein, nachzuweisen, dass der Verkäufer schuldhaft eine mangelhafte Ware geliefert hat, sei es, dass die Ware von ihrer Art her ungeeignet war, sei es, dass er die Produktion nicht ausreichend überwacht hat.

Streitig war nur noch die Frage, ob der Käufer dann nicht wenigstens vom Verkäufer die Kosten erstattet verlangen kann, die ihm im Zuge des Ausbaus der untauglichen Ware entstanden sind. Auch diese Frage hat der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs verneint und ausgeführt, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers habe der Käufer, so der Verkäufer nicht schuldhaft handle, bei einer mangelhaften Ware nur einen Anspruch auf Ersatzlieferung.

Diese Rechtslage ist für den Erwerber mangelbehafteter Materialien unbefriedigend. In einer Vielzahl von Fällen sind die Materialkosten der geringste Teil der Kosten, die einem Käufer durch eine mangelhafte Warenlieferung entstehen.

Nachdem der zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs die Rechtslage als unbefriedigend erkannte, hat er zwischenzeitlich die Frage, ob der Käufer einer mangelhaften Ware nicht einen weitergehenden Anspruch haben muss, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Zweifel, ob nicht das deutsche Recht gegen Richtlinien der europäischen Gemeinschaft verstößt. Dies hätte zur Folge, dass entweder die deutsche nationale Regelung unwirksam wäre, oder aber diese Regelung unter Berücksichtigung der Richtlinie ausgelegt werden müsste, was, so die Auffassung des VIII. Zivilsenats, zur Folge hätte, dass vom Verkäufer auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache getragen werden müssten.Bis der Europäische Gerichtshof entschieden hat, wird einige Zeit ins Land gehen. Bis dahin muss der Käufer davon ausgehen, dass der entstandene Schaden nicht in jedem Fall in vollem Umfang durchsetzbar ist