Architektenverträge mit Verbrauchern werden häufig nicht in den Geschäftsräumen des Architekten abgeschlossen, sondern außerhalb der Geschäftsräume mündlich oder schriftlich so beispielsweise in der Wohnung des Bauherren.
Hier ist Vorsicht geboten, will der Architekt vermeiden, dass er umfangreiche Leistungen erbringt, ohne hierfür ein Honorar zu erhalten.
Urteil des OLG Stuttgart vom 17.07.2018, 10 U 143/17

Im vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall war vom Architekten, der klageweise sein Honorar geltend gemacht hat, behauptet worden, die Beauftragung mit Architektenleistungen sei aus Anlass eines Gespräches außerhalb seiner Geschäftsräume erfolgt.
Bei weiteren Treffen außerhalb der Geschäftsräume sei die mündliche Beauftragung vom Bauherrn jeweils bestätigt worden.
Das Landgericht hatte die Honorarklage abgewiesen mit der Begründung, der Architekt habe das Zustandekommen eines Architektenvertrages nicht nachgewiesen, sei den Beweis schuldig geblieben für die Beauftragung mit Architektenleistungen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat sich mit der Frage, ob ein Architektenvertrag zustande gekommen ist, nur am Rande befasst.
Es hat die Auffassung vertreten, dass dem Auftraggeber, so ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten zustande gekommen sein sollte, ein Widerrufsrecht zugestanden hat, das er auch ausgeübt hatte.
Das Oberlandesgericht hat, wobei es insoweit der Rechtsprechung des BGH folgt, ausgeführt, dass der Architektenvertrag zwischen einem Architekten und einem Verbraucher ein Verbrauchertrag im Sinne der §§ 310, Abs. 3, 312 Abs. 1 BGB sei.
Da der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen des Architekten abgeschlossen worden ist, wurde dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zugestanden.
Die Widerrufsfrist habe, da der Architekt seinen Vertragspartner nicht über die Möglichkeit unterrichtet hatte, den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu widerrufen, ein Jahr und 14 Tage bestanden.
Nach dem Gesetz kann ein Verbraucher bei derartigen Rechtsgeschäften ein Widerrufsrecht ausüben, das wegen der fehlenden Belehrung nicht nur bis zum Ablauf von zwei Wochen ausgeübt werden kann, sondern bis zu einem Jahr und zwei Monaten. Die Folge des vom Bauherrn ausgeübten Widerrufsrechts ist, dass die Parteien die von ihnen erbrachten Leistungen zurück zu gewähren haben. Der Architekt hatte keinen Anspruch auf Wertersatz der für seinen Bauherrn bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, da er es versäumt hatte, diesen auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.
Darüber hinaus hätte dem Bauherrn, so er an den Architekten bereits Honorarzahlungen erbracht hätte, ein Anspruch zugestanden auf Rückzahlung des gesamten dem Architekten bezahlten Honorars!
Architekten sollten daher darauf achten, dass entweder der Architektenvertrag, ob mündlich oder schriftlich, in ihren Geschäftsräumen abgeschlossen wird, oder ihm der Bauherr schriftlich den Auftrag erteilt zur Erbringung von Architektenleistungen.
Wenn ein Architekt einem Verbraucher schriftlich den Abschluss eines Architektenvertrages anbietet, und der Verbraucher den Vertrag unterzeichnet und an den Architekten zurücksendet, ist dieser Vertrag ebenfalls nicht in den Geschäftsräumen des Architekten abgeschlossen worden, sondern kam zustande in den Privaträumen des Verbrauchers mit der für den Architekten unangenehmen Folge, dass der Verbraucher den Vertrag widerrufen kann.
In derartigen Fällen, in denen der Architekt dem Verbraucher den Abschluss eines Architektenvertrages anbietet, ist es daher zwingend erforderlich, dass der Architekt den Verbraucher auf das ihm zustehende Widerrufsrecht in der vom Gesetz vorgegebenen Form hinweist.