Wird über das Vermögen eines Bauwerksunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, bedeutet dies im Regelfall, dass auf Zahlung gerichtete Ansprüche im Normalfall nicht realisiert werden können.
Die Insolvenzquoten für nicht bevorrechtigte Gläubiger tendieren im Regelfall gegen Null.
Dies bedeutet, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Insolvenzschuldner, den Insolvenzverwalter nicht realisiert werden können.
Wie ist die Rechtslage, wenn die mangelhafte Werkleistung zu massiven Schäden am Gebäude geführt hat, so genannte Mangelfolgeschäden entstanden sind, deren Beseitigung sehr hohe Kosten verursacht?

Das OLG Schleswig hat sich in seinem Urteil vom 07.11.2018, 12 U 3/17 mit entsprechenden Ansprüche der Bauherren in der Insolvenz des Bauunternehmers befasst.
Um was ging es?

Ein Unternehmer, dem bei einem größeren Bauvorhaben der Einbau einer Dampfsperrfolie oblag, hatte mangelhaft geleistet.
Die Anschlüsse der Dampfsperrfolie an die angrenzenden Bauteile wies Öffnungen auf. Dadurch konnte Luft in die Flachdachkonstruktion gelangen.
Dadurch bildete sich an der Unterseite der OSB-Platten, d. h. aus Holzspäne in Verbindung mit einem Bindemittel gefertigten Mehrschichtplatten, die Teil des Flachdachs waren, Kondensat, und zwar an der Unterseite der Platten.
Es bildeten sich deshalb holzzerstörende Pilze.

Sämtliche OSB-Platten mussten ausgetauscht werden. Es handelte sich hierbei nicht um einen Mangel der Werkleistung des Insolvenzschuldners, sondern um einen Schaden, der in Folge eines Mangels an anderen Bauteilen entstanden war, ein so genannter Mangelfolgeschaden. Der Insolvenzschuldner hatte eine Haftpflichtversicherung, die derartige Mangelfolgeschäden abdeckt.
Es bestand insoweit Versicherungsschutz.

Die Bauherren forderten vom Insolvenzverwalter die Kosten für die Beseitigung des Schadens an den OSB-Platten.
Dieser hat die Zahlung verweigert und die Auffassung vertreten, es handele sich um eine normale Insolvenzforderung.
Dem ist weder das Landgericht Lübeck als Vorinstanz noch das OLG Schleswig als Berufungsinstanz gefolgt.
Wenn einem Insolvenzschuldner ein Anspruch aus einer Haftpflichtversicherung zusteht auf Ersatz des Schadens, den er im Zuge der Erbringung von Bauwerksleistungen verursacht hat, steht dem Bauherren ein Anspruch auf so genannte abgesonderte Befriedigung gegen den Insolvenzverwalter zu.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass dieser Anspruch in voller Höhe besteht, und nicht nur in Höhe einer etwaigen Insolvenzquote.
Diese Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung.
In einer Vielzahl von Fällen ist der eigentliche Mangel mit einem relativ geringen Aufwand zu beseitigen. Daneben stehen hohe Schäden, die der Bauherr an seinem sonstigen Eigentum erlitten hat.
Beispielshaft seien die Fälle erwähnt,
- dass durch eine undichte Stelle in einer Fußbodenheizung es zu einem massiven
Schaden im gesamten Gebäude durch auslaufendes Wasser kommt,
- dass es durch eine fehlerhaft verlegte elektrische Leitung es zu einem Brand mit
entsprechenden Schäden am Gebäude kommt.

Die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen.
Nachdem im Regelfalle in Bauwerksunternehmer eine Haftpflichtversicherung hat, die derartige Schäden abdeckt, besteht für den betroffenen Bauherrn auch im Insolvenzfall die Möglichkeit, sich wegen des Schadens zu regressieren.
Es empfiehlt sich, beim Abschluss von entsprechenden Bauverträgen darauf zu achten, dass der Auftragnehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist, sinnvollerweise durch die Übersendung der Versicherungspolice, aus der sich die Deckungssumme ergibt.