Eine Vielzahl von Eigentumswohnungen sind noch immer mit dem Bodenbelag ausgestattet, der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes verlegt worden ist. Insbesondere Eigentumswohnungen, die 30 Jahre und mehr erstmals bezogen worden sind, verfügen über Teppichboden. Derjenige, der eine solche Eigentumswohnung erwirbt, wird im Regelfall einen neuen Bodenbelag verlegen lassen.
Dabei ist Vorsicht geboten bei der Wahl des neuen Bodenbelags.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 26.06.2020, VII ZR 173/19 mit einem derartigen Fall befasst.
Ein 1962 errichtetes Gebäude wurde 1995 in Wohnungseigentum aufgeteilt.
Zeitgleich wurde das Dachgeschoss zu Wohnraum ausgebaut.
Die Wohnung erhielt als Bodenbelag in den Wohnräumen und in der Diele einen Teppichboden.
Im Jahr 2008 ließ der Eigentümer der 1995 neu hergestellten Wohnung im Dachgeschoss den Teppichboden durch Fliesen ersetzen.
Durch diesen Fliesenbelag ergab sich ein Trittschallpegel von 66 bis 67 dB, d. h. ein Trittschallpegel, der deutlich über dem zulässigen Trittschallpegel von < 53 dB lag.
Dies hatte zur Folge, dass der Eigentümer der darunterliegenden Wohnung im OG sich über eine unzumutbare Lärmbelästigung durch Trittschall beklagt hat. Ein Sachverständiger, der von der WEG beauftragt worden war, hatte festgestellt, dass die Wohnungstrenndecke zwischen der Wohnung im Dachgeschoss und der Wohnung im Obergeschoss nicht den Anforderungen an den Trittschallschutz entspricht, d. h. einen zu geringen Trittschallschutz aufweist.
Der Antrag des Eigentümers der Wohnung im OG, die WEG möge eine den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung einer Trittschalldämmung genügende Trenndecke zwischen den beiden Wohnungen herstellen lassen, wurde abgelehnt.
Daraufhin erhob der Eigentümer der Wohnung im Obergeschoss Klage gegen den Eigentümer, der die Wohnung im DG bewohnt.
Er hat unter anderem den Antrag gestellt, den Eigentümer der Wohnung im Dachgeschoss zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen einen ausreichenden so genannten Normtrittschallpegel des Fußbodens von < 53 dB herzustellen, d. h. Maßnahmen zu ergreifen, um einen ausreichenden, den Eigentümer der Wohnung im OG vor übermäßiger Beschallung schützenden Trittschallschutz zu herzustellen.
Der Bundesgerichtshof hat dem klagenden Eigentümer der Wohnung im OG Recht gegeben und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, das den Eigentümer der Wohnungen DG für verpflichtet gehalten hat, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, damit der entsprechende Trittschallpegel < 53 dB erreicht wird.
Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung möglich sei, mit vergleichsweise einfachen Maßnahmen einen Trittschallpegel von < 53 dB herzustellen, so durch die Verlegung eines schalldämpfenden Teppichbodens, oder durch die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen. Ein Anspruch gegen die WEG; so der BGH, sei in derartigen Fällen nicht gegeben, da die zur Verbesserung des Trittschalldämmmaßes der Trenndecke zwischen den beiden Wohnungen erforderlichen Maßnahmen unverhältnismäßig, der WEG nicht zuzumuten seien.
In derartigen Fällen, so der BGH, sei der „störende“ Eigentümer verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen.
Dies bedeutet für den Erwerber einer Wohnung, in der bisher z. B. Teppichboden verlegt worden ist, zu prüfen, wie sich der anstelle des Teppichbodens einzubauende Bodenbelag auf das Trittschallmaß auswirkt. Er muss darauf achten, dass es durch den neu zu verlegenden Belag nicht zu stärkeren durch Trittschall verursachte Störungen der Wohnungen anderer Miteigentümer kommt.
Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen nicht nur für Bodenbeläge. Es gibt eine Vielzahl anderer baulicher Renovierungsmaßnahmen, durch die es zu Schallproblemen kommen kann. So kann es durch eine nicht fachgerechte Montage von Sanitärgegenständen zu massiven Schallmängeln kommen.