Jeder Unternehmer, der Bodenbeläge verlegt, weiß um die ihm obliegende Prüfpflicht im Hinblick auf den Untergrund, auf dem er seine Beläge verlegen muss. Nach der Rechtsprechung erschöpft sich diese Prüfpflicht nicht in den Prüfungen, die von der einschlägigen DIN vorgegeben wird.
Es stellt sich daher im Einzelfall für den Unternehmer die Frage, wie weit seine Prüfpflicht reicht.

Das OLG Oldenburg hat sich in seinem Urteil vom 01.09.2020, 2 U 43/20 mit einem solchen Fall befasst.
Ein Fußbodenleger war mit der Verlegung eines PVC-Design-Bodenbelag-Planken und Teppichboden beauftragt worden.

Der vorhandene Fußboden war zuvor bereits durch einen Vorunternehmer teilweise gespachtelt worden. Da diese Spachtelarbeiten nicht ausreichend waren, beauftragte die Auftraggeberin des Fußbodenverlegers dies, vor dem Verlegen der Bodenbeläge den vorhandenen Unterboden maschinell anzuschleifen, mit Haftgrundierung vorzustreichen und ganzflächig mit einer Nivelliermasse auszugleichen. Bereits wenige Monate nach dem Abschluss der Verlegearbeiten zeigten sich im Bereich des PVC-Designbodens Auswölbungen und Beulen, in dem Bereich, der mit Teppichboden belegt worden war, flächige Aufwölbungen und knack- bzw. knisternde Geräusche. Ein Sachverständiger hat im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellt, dass der vorhandene Untergrund ungeeignet war.
Auf dem Erdreich angrenzenden Beton war eine circa 10 mm dicke Walzasphaltestrichschicht ähnlich einer Straßendecke aufgebracht worden. Dieser Walzasphalt, so der Sachverständige, war ungeeignet, der Walzasphaltestrich, so der Gutachter, muss vollständig zurückgebaut und ein geeigneter Gussasphaltestrich eingebaut werden.

Nach Aussage des gerichtlichen Sachverständigen war zum einen der Einbau eines Walzasphaltestrichs ungewöhnlich, da dieser lediglich in Fabrik- bzw. Tennishallen sowie im Straßenbau verwendet würde.
Zum anderen, so der Sachverständige, konnte der Unterschied zwischen einem ungeeigneten Walzasphaltestrich und einem geeigneten Gussasphaltestrich durch bloßen Augenschein nicht festgestellt werden.
Es bedürfe, so der Sachverständige der Entnahme von Bohrkernen, um festzustellen, welche Art von Asphaltestrich eingebaut worden ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daraufhin eine Haftung des Fußbodenlegers verneint und ausgeführt, die Prüfpflicht eines Unternehmers ginge nicht soweit, dass er verpflichtet sei, Vorproben zu entnehmen, Bohrkerne ziehen zu lassen, um feststellen zu können, ob der Untergrund, auf dem er seine Leistung zu erbringen hat, tauglich ist.

Das Oberlandesgericht Oldenburg folgt in seiner Entscheidung der herrschenden Meinung, dass die Grenze dessen, was ein Auftragnehmer im Rahmen der ihm obliegenden Prüfpflicht der Vorunternehmerleistung prüfen muss, dort zu sehen ist, wo spezielle Untersuchungen im Labor sowie durch gleichartige Institute erforderlich ist. Hierzu ist ein Unternehmer, der Bauwerksleistungen erbringt, nicht verpflichtet.